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Anklage: Mordversuch durch Brandstiftung

Ein Verhandlungstermin für die beiden Angeklagten steht noch nicht fest.
Ein Verhandlungstermin für die beiden Angeklagten steht noch nicht fest. ©VOL.AT/Bernd Hofmeister
Dornbirn - Zwei betreute 17-Jährige sollen am 17. April im IfS-Wohnheim in Dornbirn Feuer gelegt haben, um ihre beiden Betreuer zu ermorden.
Jugendliche setzen Haus in Brand

Versuchten Mord und versuchte Brandstiftung wirft Staatsanwalt Markus Fußenegger den beiden unbescholtenen Angeklagten vor. Seiner Ansicht nach haben die zwei 17-Jährigen deshalb in ihrem Wohnhaus Feuer gelegt, weil sie damit ihre beiden ungeliebten Betreuer ermorden wollten. Für den für Herbst geplanten Geschworenenprozess gegen die Untersuchungshäftlinge am Landesgericht Feldkirch unter dem Vorsitz von Richter Othmar Kraft gibt es noch keinen konkreten Termin.

Brandmelder abmontiert – Feuer gelegt

In ihrem Dornbirner Wohnheim des Instituts für Sozialdienste (IfS) haben der Bursche und das Mädchen am 17. April laut Anklageschrift mit Benzin, Motoröl, Papier und einem Pullover an zwei Stellen ein Feuer entfacht – an der Stiege und beim Balkon. Seine Mordversuch-Anklage stützt der öffentliche Ankläger auch darauf, dass die Angeklagten einen Brandmelder im Wohnbereich eines Betreuers abmontiert hätten.

Ein in einem anderen Stockwerk angebrachter Brandmelder schlug aber an. Dadurch wurde eine Betreuerin auf den Brand aufmerksam. Sie konnte das Feuer löschen. So wurde niemand verletzt, und es entstand nur geringer Sachschaden.

Zur Tatzeit befanden sich die beiden Betreuer in dem Haus. Mit ihnen sollen die betreuten Jugendlichen persönliche Probleme gehabt haben. Die beiden Angeklagten bestreiten jegliche Mordabsicht und auch den Vorsatz zur versuchten Brandstiftung. Die Verteidigung wird voraussichtlich die acht Geschworenen davon zu überzeugen versuchen, Schuldsprüche lediglich wegen Sachbeschädigung zu fällen.

Für Mord und Mordversuch sieht das Strafgesetzbuch bei Erwachsenen einen Strafrahmen von zehn bis 20 Jahren oder lebenslängliche Haft vor. Zu lebenslänglicher Haft Verurteilte können frühestens nach 15 Jahren vorzeitig bedingt entlassen werden. Für die jugendlichen Angeklagten gilt im Falle einer Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz ein herabgesetzter Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Gefängnis. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber strafmündig und damit mindestens 14 Jahre alt ist, muss mit einem bis zehn Jahren Haft rechnen.

Drei Sachverständige

Drei Sachverständige werden bei dem Schwurgerichtsprozess ihre Gutachten vortragen – der Innsbrucker Gerichtsmediziner Walter Rabl, der Feldkircher Gerichtspsychiater Reinhard Haller und ein Brandsachverständiger zur Frage, welche Gefahr vom Feuer ausging.

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