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Anklage: Katze den Kopf abgeschnitten

45-jähriger Unterländer soll eigener Katze den Kopf abgeschnitten haben.
45-jähriger Unterländer soll eigener Katze den Kopf abgeschnitten haben. ©Bilderbox/Symbolbild
Feldkirch. Tierquälerprozess am 28. Jänner: Angeklagter soll mit Küchenmesser die eigene Katze getötet haben.

Seine eigene Katze brutal getötet hat nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Feldkirch der 45-Jährige. Demnach hat der Unterländer dem Tier den Kopf abgeschnitten. Wegen Tierquälerei muss sich der Angeklagte am kommenden Dienstag am Landesgericht Feldkirch in einem Strafprozess verantworten. Die von Richter Wilfried Marte geleitete Hauptverhandlung soll um 9.45 Uhr im Saal 56 beginnen und 25 Minuten lang dauern.

Gefährliche Drohung

Zudem wird ihm im Strafantrag der Staatsanwaltschaft gefährliche Drohung zur Last gelegt. Denn er soll eine Frau bedroht haben. Nach Darstellung der Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte am 28. November 2013 zunächst seiner Katze mehrere Schläge versetzt. Dadurch habe er dem Haustier ein Bein gebrochen, zitiert Richter Norbert Stütler als Pressesprecher des Landesgerichts aus dem Strafantrag.

Danach habe der Angeklagte, so die Staatsanwaltschaft, der Katze mit einem Küchenmesser den Kopf abgeschnitten und sie so getötet. Weil er damit ein Wirbeltier mutwillig getötet habe, sei er nach Paragraf 222 des Strafgesetzbuches wegen des Vergehens der Tierquälerei zu bestrafen.

Für Tierquälerei beträgt die mögliche Höchststrafe ein Jahr Gefängnis. Tierquälerei begeht etwa auch, wer ein Tier roh misshandelt, ihm unnötige Qualen zufügt oder es aussetzt, obwohl es in Freiheit zu leben unfähig ist.

Gleich darauf soll sich der Mann noch einmal strafbar gemacht haben. Ihm wird deswegen auch das Vergehen der gefährlichen Drohung vorgeworfen. Einer Frau soll er vom Mord an der Katze berichtet haben. Der Angeklagte hat laut Strafantrag zu ihr gesagt, auch sie gehöre umgebracht.

Die Staatsanwaltschaft wertet das als Todesdrohung, als qualifizierte gefährliche Drohung. Dafür sieht das Strafgesetzbuch bis zu drei Jahre Gefängnis vor. Eine gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung ist nach Paragraf 107 mit bis zu einem Jahr Haft bedroht.

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