Von Seff Dünser/NEUE am Sonntag
Vorname, Nachname und Geburtsdatum der beiden Männer sind identisch. Die Bezirksrichterin holte beim elektronischen Abfragen der Strafregisterauskunft nicht die Daten des Angeklagten ein, sondern jene des namensgleichen anderen Mannes mit demselben Geburtsdatum.
Die Richterin ging beim Betrugsprozess am Bezirksgericht von den zahlreichen, teilweise massiven und einschlägigen Vorstrafen des „Doppelgängers“ des Angeklagten aus. Deshalb verurteilte sie den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die mögliche Höchststrafe betrug sechs Monate Haft.
Der Mann hatte Bretter zum Kaufpreis von 1300 Euro bestellt und nicht bezahlt. Seit 2014 waren 32 Exekutionen gegen ihn anhängig. Deswegen war der Käufer nicht zahlungsfähig.
Berufungsverhandlung deckt Irrtum auf
Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. Bei der Berufungsverhandlung in dieser Woche am Landesgericht Feldkirch wurde das Versehen der Erstrichterin öffentlich gemacht. Der beisitzende Richter Karl Mayer sagte als Berichterstatter, die Bezirksrichterin sei offenbar irrtümlich von den Vorstrafen des „Doppelgängers“ des Angeklagten ausgegangen. „Sie scheint sich darauf berufen zu haben“, sagte der Berufungsrichter. Der tatsächliche Angeklagte habe allerdings einen anderen Geburtsort, eine andere Staatsbürgerschaft und zudem Eltern mit anderen Vornamen als jenes seines „Doppelgängers“.
Mehrere Haftstrafen
Trotz der Verwechslung hat der Berufungssenat des Landesgerichts unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte das Urteil des Bezirksgerichts rechtskräftig bestätigt. Denn obwohl die Bezirksrichterin von falschen Annahmen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ausging, fiel ihre Strafe aus Sicht der Zweitrichter nicht zu hoch aus. Schließlich sei der Angeklagte in Deutschland mit 20 einschlägigen Vorstrafen belastet und in Österreich mit drei Vorstrafen, berichtete Beisitzer Mayer. Er habe schon mehrere Haftstrafen verbüßt.
Angesichts der vielen Vorstrafen sei die Freiheitsstrafe von zwei Monaten keineswegs zu hoch, sondern moderat ausgefallen, sagte Richterin Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Im Berufungsprozess galt das Verschlechterungsverbot. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hatte keine Strafberufung gegen das Ersturteil erhoben. Schon deshalb konnte die Strafe in zweiter Instanz nicht erhöht werden.VN/Stiplovsek
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.