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Angeblichen Kinderschänder bedroht

Angeklagter sagte zu einem Mann, er werde ihn abstechen, weil er ein Kinderschänder sei.
Angeklagter sagte zu einem Mann, er werde ihn abstechen, weil er ein Kinderschänder sei. ©Bilderbox/Symbolbild
Innsbruck, Feldkirch. Nach dem Freispruch am Landesgericht nun am Oberlandesgericht ein Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung und Nötigung.

“Das darf man nicht – auch dann nicht, wenn man ihn für einen Kinderschänder hält.” Das sagte Richter Ernst Werus in seiner Urteilsbegründung zum Angeklagten. Nach Ansicht des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) hat der Vorarlberger einen Mann bedroht, von dem er meint, er habe Kinder sexuell missbraucht.

Der vorbestrafte Arbeitslose wurde in der Berufungsverhandlung wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt – 300 von 360 möglichen Tagessätzen zu je vier Euro. Das Urteil ist rechtskräftig. Das OLG ist in Prozessen mit Einzelrichter-Zuständigkeit die letzte Instanz. Die mögliche Höchststrafe hätte ein Jahr Gefängnis betragen.

In erster Instanz frei

In erster Instanz war der von Johannes Michaeler verteidigte Angeklagte am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen worden. Den Freispruch hat die Feldkircher Staatsanwältin Daniela Wenger erfolgreich bekämpft. Ihrer Berufung hat das Zweitgericht stattgegeben. Die Gerichte haben die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Angeklagten und des mutmaßlichen Opfers unterschiedlich bewertet.

“Abstechen”

Das Oberlandesgericht ist überzeugt davon, dass der Angeklagte am 14. Juni 2014 beim Bludenzer Bahnhof zu einem Mann gesagt hat, er werde ihn abstechen, weil er ein Kinderschänder sei. Zudem soll er ihn mit seinen Drohungen dazu genötigt haben, das Bahnhofsgelände zu verlassen.

Der 25-Jährige ist mehrfach vorbestraft. Deshalb sei keine teilbedingte Geldstrafe mehr möglich, sagte Werus als Vorsitzender des aus drei Richtern bestehenden Berufungssenats. Es sei “gerade noch mit einer Geldstrafe” das Auslangen zu finden gewesen. Andererseits dürfe der Vorfall auch “nicht überbewertet” werden. Deshalb habe von einer Haftstrafe abgesehen werden können.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass “ein rascher Rückfall” vorliege. Kurz vor den vom OLG angenommenen Drohungen war der junge Mann wieder einmal von einem Strafgericht verurteilt worden.

Offene Strafen

Die Staatsanwaltschaft hat wegen der neuerlichen Straftaten innerhalb der Bewährungsfrist die nachträgliche Umwandlung von bedingten Vorstrafen in unbedingte Strafen beantragt. Von Widerrufen sah das Oberlandesgericht jedoch ab.

Bei einer der noch offenen Strafen hat es sich um einen zur Bewährung ausgesetzten Haftrest nach einer bedingten Entlassung gehandelt. Der Oberländer hatte einen Teil einer Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßt.

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