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AMS betrogen: Taxilenker kassierten Arbeitslosengeld

Taxilenker waren als geringfügig beschäftigt gemeldet und erhielten Schwarzgeldzahlungen.
Taxilenker waren als geringfügig beschäftigt gemeldet und erhielten Schwarzgeldzahlungen. ©APA/Symbolbild
Feldkirch. Taxilenker am Landesgericht verurteilt, die das Arbeitsmarktservice betrogen hatten.

Ein Oberländer Taxiunternehmen hat mehrere Fahrer beschäftigt, die zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen haben sollen. Dazu sind mehrere Strafverfahren anhängig. Inzwischen liegen die ersten Verurteilungen wegen schweren Betrugs vor. So wurde am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch ein unbescholtener Ex-Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1120 Euro verurteilt. Die Strafe setzt sich aus 280 Tagessätzen zu je vier Euro zusammen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schwarzgeld

Der geständige 37-Jährige hatte zwischen Dezember 2008 und August 2009 vom Arbeitsmarktservice (AMS) zu Unrecht 9896,14 Euro als Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erhalten. Der Familienvater hatte wahrheitswidrig behauptet, er sei als Taxifahrer nur geringfügig beschäftigt. Stattdessen hat er vom Arbeitgeber Schwarzgeldzahlungen erhalten. Richter Günther Höllwarth sagte, dass mit solchen Betrügereien das Sozialsystem angegriffen werde.

Ein anderer früherer Fahrer des Taxiunternehmens hatte nicht nur das AMS um 6150,60 Euro betrogen, sondern mit erhaltenen Schwarzgeldern auch Gläubiger in seinem Insolvenzverfahren. Der unbescholtene 41-Jährige wurde deswegen am Dienstag am Landesgericht nicht nur wegen schweren Betrugs schuldig gesprochen, sondern auch wegen betrügerischer Krida. Der geständige Arbeitslose wurde zu einer bedingten Haftstrafe von acht Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 960 Euro (240 Tagessätze à vier Euro) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Staatsanwältin hatte gesagt, das Taxigewerbe sei in ganz Vorarlberg für Schwarzgeldzahlungen bekannt. Richter Richard Gschwenter merkte dazu in seiner Urteilsbegründung an, er distanziere sich von einem Generalverdacht. Die anhängigen Strafverfahren würden nur ein bestimmtes Taxiunternehmen betreffen. Gegen die dort gesetzten Betrügereien gehöre allerdings bei der Strafbemessung “ein ordentliches Zeichen gesetzt”.

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