Dem Beschuldigten drohen bis zu 15 Jahre Haft, eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde beantragt. Laut Anklage entwickelte der Bursche im Frühjahr 2018 ein gesteigertes Interesse an Schussattentaten in Schulen wie dem Amoklauf an der Columbine High School in den USA. Seine Gedanken dazu schrieb er in einem Heft nieder. Der Angeklagte kam dabei zum Schluss, er könne “das Gleiche machen” und wählte als Tatort die Schule in Mistelbach aus, die er als letzte besucht hatte. Anfang Mai kaufte der 18-Jährige in einem Waffengeschäft eine Schrotflinte mit 25 Patronen, später erwarb er auf einer Internetplattform eine Hose und einen Trenchcoat.
Am 9. Mai, einem Tag, an dem der Grundwehrdiener dienstfrei hatte, entschloss sich der Beschuldigte, den Amoklauf durchzuführen. Er fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schulzentrum nach Mistelbach. Am Eingang sah er einen Schüler und schoss mit der Schrotflinte aus rund 25 Metern Entfernung aus der Hüfte auf ihn. Der 19-Jährige wurde an der rechten Gesichtshälfte, am rechten Oberkörper sowie am linken Zeigefinger von Schrotkugeln getroffen und schwer verletzt. Das Opfer lief Richtung Schulgebäude zurück, wo ihm Erste Hilfe geleistet wurde.
Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig
Der 18-Jährige versuchte währenddessen seine Waffe erneut zu laden. Ihm gelang es laut Anklage aber nicht, die verschossene Patrone aus dem Lauf zu entfernen. Danach sei er in Panik geraten und zu einem Parkplatz zurückgelaufen, wo er davor eine Tasche abgestellt hatte. Die Schrotflinte warf der Beschuldigte weg. Im Anschluss fuhr er nach Hause, wo er sich im Internet über den Stand der laufenden Fahndung informierte. Am Abend begab er sich nach Wien und stellte sich der Polizei. Bei Einvernahmen war der 18-Jährige geständig.
Einem Sachverständigengutachten zufolge war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig. Die Gefährlichkeit, die vom Beschuldigten ausgehe, könne nur durch eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung hintangehalten werden. Die medizinischen Voraussetzungen für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraf 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch liegen demnach vor.
(APA/Red)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.