Beim Geschenkkauf ist es daher sinnvoll, sich schriftlich zusichern zu lassen, dass nach dem Fest umgetauscht werden kann.
Zwar räumen viele Einzelhändler freiwillig den Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist ein, wenn der Kassenzettel vorgelegt wird. Preisreduzierte Waren sind von diesem Kulanzangebot jedoch häufig ausgenommen. Wer sich beim Kauf eines Geschenks nicht ganz sicher ist, einen Volltreffer zu landen, sollte die Möglichkeit zum Umtausch des Geschenks in den Tagen nach dem Fest absichern und sich eventuell schriftlich bestätigen lassen.
Stellt sich heraus, dass ein Geschenk Mängel aufweist, wird ebenfalls der Gang zum Händler notwendig. Das Gesetz schreibt vor, dass Verbrauchern bei beweglichen Sachen 2 Jahre lang Gewährleistungsansprüche zustehen. Dann muss der Verkäufer die Ware entweder kostenfrei reparieren oder gegen ein fehlerfreies Produkt austauschen. Hier hat der Konsument das Wahlrecht. Dies ist anders als das Umtauschrecht bei mängelfreier Ware, keine freiwillige Leistung des Verkäufers sondern ein gesetzlicher Gewähranspruch des Käufers.
Ist Austausch oder Reparatur unmöglich, kann der Verbraucher auch Wandlung begehren und das Geld zurückfordern. Auch hier gilt: Den Kassenbeleg unbedingt zwei Jahre aufbewahren! Er gilt als Beleg für Ort und Datum des Kaufs. Der Händler ist übrigens verpflichtet, bei der Wandlung dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten- er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen.
Viele Verbraucher verschenken zu Weihnachten auch gleich einen Gutschein, um den Umtauschstress zu vermeiden. Verbraucher sollten aber beachten, dass Gutscheine oft befristet sind und der Gutschein-Aussteller nach Ablauf der Gültigkeitsdauer den Gutschein nicht mehr einlösen muss. Selbst wenn der Gutschein nicht befristet ist, empfiehlt es sich den Gutschein rasch einzulösen. Denn es kommt immer wieder vor, dass Gutscheine nicht mehr eingelöst werden können, da das Unternehmen pleite gegangen ist.
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