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Alle Infos für Arbeitnehmer bei Hochwasser: Rechte und Pflichten

Hochwasser: Für viele gibt es kaum eine Chance, zur Arbeit zu gelangen
Hochwasser: Für viele gibt es kaum eine Chance, zur Arbeit zu gelangen ©APA
Das Hochwasser bringt für die arbeitende Bevölkerung zahlreiche Probleme mit sich: Überschwemmte Straßen, ausgefallene Züge oder Wasserschäden an Haus oder Auto können es verunmöglichen, an den Arbeitsplatz zu kommen. Gut zu wissen: Arbeitsverhinderung ist kein Entlassungsgrund. Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben, lesen Sie hier.
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Eines vorweg: Nothilfe bei Gefahr für Leib und Leben gilt als rechtlich wichtiger als die Arbeitspflicht. Die Arbeiterkammer gab in einer Aussendung am Montag wertvolle Tipps, worauf man sonst noch bei der derzeitigen Ausnahmesituation achten muss.

Hochwasser ist Dienstverhinderungsgrund

Mitten im Hochwasser beginnt für viele Österreicher eine neue Arbeitswoche, viele können aber aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen. Diese Arbeitsverhinderung ist kein Entlassungsgrund, informieren Arbeiterkammer (AK) und ÖGB. Es handle sich um einen “Dienstverhinderungsgrund”, der das Fernbleiben bzw. Zuspätkommen rechtfertige. Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man muss den Arbeitgeber von den Problemen informieren.

Wenn Sie Familie und Eigenheim schützen müssen

Wenn in Folge des Hochwassers der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleiben, und Eltern die Betreuung ihrer Kinder übernehmen oder Zeit für die Organisation der Betreuung brauchen, dann stellt dies selbstverständlich auch einen berechtigten Hinderungsgrund dar, so die AK. In diesem Fall bestehe Entgeltpflicht.

Will jemand allerdings zum Schutz des eigenen Eigentums oder des Eigentums der Familienmitglieder der Arbeit fernbleiben, so kann dies mit der Verpflichtung zur Arbeit zu erscheinen kollidieren. Dies sei im Einzelfall zu prüfen, so die AK. Es hängt offenbar auch von der Dringlichkeit ab. Beispielsweise habe das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß Angestelltengesetz vorliege, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.

Hilfsdienste: Abwesenheit mit Arbeitgeber vereinbaren

Wer nicht selbst betroffen ist, sich aber freiwillig zu Hilfsdiensten wie Aufräumarbeiten meldet, muss diese Abwesenheit vorher mit dem Dienstgeber vereinbaren und Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wichtiger ist die Hilfe bei Gefahr für Leib und Leben: “Als freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, etwa dem Roten Kreuz, dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert”, informiert die Arbeiterkammer.

Im Fall der Nothilfe, etwa Rettung einer betagten Nachbarin, könne man auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Dieser muss jedoch – wenn auch nachträglich – informiert werden.

Keine finanziellen Konsequenzen

Wer wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit kommen kann, hat deswegen als Angestellter keine finanziellen Konsequenzen zu fürchten. Im Paragraf 8 Angestelltengesetz ist geregelt, dass Angestellte den Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind. Bei Arbeitern hingegen besteht nur dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist. Der ÖGB fordert heute in einer Aussendung die Entgeltfortzahlung für alle. Mit einer gesetzlichen Regelung sollten den Arbeitern die gleichen Rechte wie den Angestellten gewährt werden.

Wenn allerdings der Betrieb des Arbeitgebers im Zuge der Überschwemmung einer ganzen Region betroffen ist, und daher nicht gearbeitet werden kann, so ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben. Dieses Ereignis sei nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, daher bestehe keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß Paragraf 1155 ABGB, so die Arbeiterkammer.

(apa/red)

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