Es ist der 5. November, als der Stadtpolizist im Zuge einer Alkoholkontrolle einen Autofahrer mit 1,5 Promille aus dem Verkehr fischt. Der Alko-Lenker, ein 37-jähriger Bregenzer, muss mit auf den Posten. Nicht zuletzt aufgrund seines Pegels beschimpft der 47-Jährige den Beamten. Der fühlt sich durch die Verbalattacken während der Amtshandlung provoziert und verliert die Nerven.
Der kräftige und groß gewachsene Stadtpolizist holt aus und scheuert dem Provokateur eine mitten ins Gesicht. Das Opfer, das durch die Watschn ein Ohrtrauma erleidet, erstattet daraufhin Anzeige.
Weil der Polizist im Prozess geständig ist und auch zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes bereit ist, bietet der Richter dem Angeklagten eine Diversion an. In diesem Fall muss der Polizist binnen 14 Tagen eine Geldbuße von 200 Euro sowie ein Teilschmerzensgeld von 300 Euro an sein Opfer bezahlen. Erst dann wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt.
Zum Verhalten des Beamten meint Rechtsanwalt Martin Mennel, der im Prozess das Opfer vertreten hatte: Ein Polizist darf niemanden vorsätzlich am Körper verletzen. Aufgrund seiner Ausbildung darf er sich auch nicht durch ein provokatives Verhalten zu Tätlichkeiten hinreißen lassen.
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