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AK Vorarlberg warnt vor Handel mit Konsumentendaten

Bregenz - Was wissen Datenhändler über nichts ahnende Konsumenten? Dieser Frage ging die Arbeiterkammer Vorarlberg (AK) in einer Auswertung von zwei Daten-CDs nach.
AK Konsumentenschützer Paul Ruschig im Interview

Die teils erstaunlichen Ergebnisse präsentierten AK-Präsident Hubert Hämmerle und AK-Konsumentenschützer Paul Rusching am Dienstag in einer Pressekonferenz in Bregenz. Illegaler Datenhandel könne erheblichen Schaden anrichten, “es gibt hier unendlich viel Nachholbedarf”, so die AK-Vertreter an die Adresse des Gesetzgebers. Man fordere eine Datenschutz-Anpassung nach deutschem Vorbild.

Zu Testzwecken erwarb die AK zwei Datensammlungen. Die umstrittene Herold-Marketing-CD liefere etwa Daten wie Altersklasse, Kaufkraft, Stellung im Haushalt oder die Wohnweise der betroffenen Person mit, eine Identifizierung sei ohne Probleme möglich. Im zweiten Fall kaufte die AK bei einem Adressenhändler Daten von 2.600 Vorarlberger Privatpersonen. Man habe ohne weiteres sensible Informationen zu Einkommen und Vermögenswerten erhalten. So wisse man etwa, wer wie viel verdiene, wer über Sparkonten verfüge und wer Festverzinsliche Wertpapiere oder Aktien besitze, erklärte Rusching. Alle 2.600 Personen, die auf der CD aufscheinen, werden von der AK ein Schreiben mit einem Musterbrief zur Löschung der Daten erhalten.

Häufig stammten die Daten aus Gewinnspielen, aus dem Versandhandel oder aus dem Internet. “Gerade Communitys wie Facebook sind extrem heikel”, warnte Rusching. Konsumenten seien auf solchen Plattformen sehr auskunftsfreudig und gingen leichtfertig mit ihren Daten um. Der illegale Datenhandel kann neben Ärger auch Schaden verursachen. So habe man in der Konsumentenberatung mit Fällen zu tun, wo Unternehmen Vertragsabschlüsse mit Kunden verweigerten, deren Bonität sie aufgrund von Informationen aus Datensammlungen und Inkassobüros als negativ einstuften, etwa Mobilfunkbetreiber.

In der Regel seien die Personen nicht gefragt worden, ob sie mit einer Weitergabe der Daten einverstanden seien. Diese wüssten meist gar nicht, dass sie dort aufscheinen, kritisierte Rusching. Der Konsument müsste laut Gesetz jedoch ausdrücklich seine Zustimmung dazu geben. Diese Zustimmung ist laut dem Datenschutzgesetz von 2000 nur dann gültig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung und Weitergabe seiner Daten eingewilligt hat. Dazu muss dieser also wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Allgemeine Zustimmungen für die Zukunft seien dabei nicht zulässig, betonte Rusching.

Laut Gesetz kann der Konsument schriftlich eine Auskunft darüber verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind und woher diese stammen. Er kann eine Löschung verlangen. Musterbriefe dazu bietet die ARGE Daten auf ihrer Homepage http://www.argedaten.at. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, kann man die Datenschutzkommission im Bundeskanzleramt informieren und nach einer Beratung rechtliche Schritte einleiten.

Die AK fordere eine Informationspflicht bei Datenschutzpannen, ein Datenschutz-Gütezeichen, bessere Auskunftsrechte gegenüber Datenverarbeitern, höhere Strafen bei unerwünschten Werbeanrufen und Schutz vor “ewig unlöschbaren” Einträgen im Internet, so AK-Präsident Hämmerle. Die Datenschutzbestimmungen sollten zudem nicht weiter in den AGB “versteckt” werden dürfen. Außerdem benötige Österreich ein eigenes Prüfzentrum für Datensicherheit, forderte der AK-Präsident.

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