Der Afrikaner war als Abwäscher und Küchenhilfe in dem Hotel- und Gastronomiebetrieb tätig. Zweieinhalb Monate lang wurde er wegen seiner Hautfarbe und ethnischen Zugehörigkeit vom Küchenchef beschimpft. Dieser bezeichnete sich als “Herren” und den Arbeitnehmer als “Sklaven”. Beim Hoteldirektor fand der Mann keine Hilfe, deshalb erstattete er Anzeige bei der Polizei. Daraufhin erhielt er die Kündigung.
Die Arbeiterkammer intervenierte für ihn beim Arbeitgeber. Doch der lehnte einen Schadenersatz ab. Die Interessenvertretung brachte Klage ein. Das Arbeitsgericht urteilte nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, wonach niemand aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden dürfe. Dies liege auch vor, wenn der Arbeitgeber eine angemessene Abhilfe schuldhaft unterlässt. Und als Reaktion auf eine Beschwerde dürfe der Beschäftigte weder entlassen, gekündigt noch irgendwie benachteiligt werden. Deswegen bekam der Afrikaner Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht erließ einen Zahlungsbefehl. Weil der Unternehmer keinen Einspruch einbrachte, wurde er rechtswirksam. Die geforderten 1.537,71 Euro mussten allerdings mittels Pfändung eingetrieben werden. (APA)
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