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Abtreibung: Bregenzer Arzt sieht Handlungsbedarf

Schwangerschaftsabbrüche: Die Entscheidung des US Supreme Courts sorgt auch in Vorarlberg für Gesprächsstoff.
Schwangerschaftsabbrüche: Die Entscheidung des US Supreme Courts sorgt auch in Vorarlberg für Gesprächsstoff.
Joachim Mangard (VOL.AT) joachim.mangard@russmedia.com
Angesichts der Entscheidung des US Supreme Courts sprach VOL.AT mit Frauenarzt Dr. Benedikt-Johannes Hostenkamp.

Kritische Stimmen behaupten, die USA würde sich wieder in ein dunkles Zeitalter begeben. Konservative Hardliner begrüßen die Entscheidung. Die Rede ist vom jüngsten Urteil des US Supreme Courts, der das Recht auf Abtreibung in den Staaten gekippt hat, bis hin zum Total-Verbot für einzelne Bundesstaaten.

Die Entscheidung des US Supreme Courts führte zu heftigen Protesten in den USA. ©Reuters

In Österreich ist Abtreibung per se auch verboten, in gewissen Fällen aber als straffrei zu bewerten, wie der Bregenzer Frauenarzt Dr. Benedikt-Johannes Hostenkamp auf VOL.AT-Anfrage informiert. Im Strafgesetzbuch heißt es deswegen:

§ 96 StGB Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zulässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Das Gesetz wird dann aber im nächsten Paragraf in folgenden Fällen relativiert:

§ 97 StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,

  1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Schwangerschaftsabbrüche: Ein Arzt im Ländle führt sie durch

Mit dem Bregenzer Frauenarzt Dr. Benedikt-Johannes Hostenkamp gibt es in Vorarlberg einen Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Das beschert ihm aber bis heute noch viel Kritik bis hin zu lautstarken und sichtbaren Abtreibungsprotesten vor seiner Praxis in der Vorarlberger Landeshauptstadt. Deswegen plädiert der Frauenarzt auch für eine Bannmeile vor seiner Ordination, nach Wiener Vorbild, um den ohnehin schon unter Druck stehenden Frauen, die den schweren Weg in seine Räumlichkeiten beschreiten, zu schützen. "Außerdem halte ich es für sinnvoll, wenn man es in Betrachtung ziehen würde, die früher geübte Praxis der Kostenübernahme durch die Bezirkshauptmannschaft bei Grundsicherungsbezieherinnen, zumindest als Darlehen, wiedereinzuführen", führt der Mediziner weiter aus. Problematisch sei auch die Personalsituation, gerade in diesem heiklen Bereich. Denn Dr. Hostenkamp wird sich bald in die Pension verabschieden. Deswegen halte er eine "weiterhin bedarfsgerechte Sicherstellung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen, durch zumindest eine ärztlich geleitete Einrichtung in Vorarlberg mit Facharztstandard, also Gynäkologie und Anästhesie" unabdingbar.

(VOL.AT)

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