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Abschiebung wegen Therapie verboten

Türke mit 16 Vorstrafen muss Österreich erst nach seinem Drogenentzug verlassen, wurde am Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Türke mit 16 Vorstrafen muss Österreich erst nach seinem Drogenentzug verlassen, wurde am Verwaltungsgerichtshof entschieden. ©Archiv: APA/dpa/Daniel Maurer
Türke mit 16 Vorstrafen muss Österreich erst nach seinem Drogenentzug verlassen, wurde am Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Von Seff Dünser/NEUE

Der in Vorarlberg geborene und aufgewachsene Türke muss wegen seiner 16 Vorstrafen Österreich verlassen und darf sechs Jahre lang nicht mehr einreisen. Das wurde jetzt in letzter Instanz am Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden. Aber der türkische Staatsbürger darf wegen seiner Drogentherapie vorerst nicht in die Türkei abgeschoben werden.

Im August 2017 wurde der Angeklagte wegen 2006 begangenen Suchtgifthandels zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dafür wurde dem Drogenkonsumenten aber Therapie statt Strafe gewährt. Wenn der 36-Jährige eine Drogentherapie absolviert, muss er die Haftstrafe nicht verbüßen. Für die Therapie wurde ihm vorerst ein Strafaufschub von zwei Jahren gewährt.

Während der zweijährigen Frist für die Durchführung der Entzugstherapie darf der Türke nicht in die Türkei abgeschoben werden, merkten die Wiener Höchstrichter an. Für die Dauer einer unbedingten Haftstrafe dürfe keine Abschiebung erfolgen, hielten die VwGH-Richter grundsätzlich fest. Das gelte eben auch dann, wenn Strafaufschub nach Paragraf 39 des Suchtmittelgesetzes mit Therapie statt Strafe eingeräumt worden sei.

Die Abschiebung wurde damit aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Der Türke wehrte sich mit allen rechtlichen Mitteln erfolglos dagegen, dass er wegen seiner vielen Straftaten, darunter auch Körperverletzungen, nicht mehr in Österreich leben darf – vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor dem Verfassungsgerichtshof und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Falsche Voraussetzungen

Vergeblich argumentierte sein Anwalt damit, der 36-jährige Türke dürfe nicht abgeschoben, werden, weil er sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe. Der Rechtsvertreter gehe von falschen Voraussetzungen aus, konterten die VwGH-Richter. Schon allein deshalb sei die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zielführend. Denn der Türke habe elf Jahre lang in Spanien gelebt, zwischen 2006 und 2017 und mit falschem Namen. Er sei 2006 nach Gran Canaria untergetaucht und habe sich so dem Vollzug von 2004 in Österreich verhängten Haftstrafen vorerst entzogen. Ab 2014 sei er in Spanien mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden.

Im Februar 2017 wurde der Türke in Österreich verhaftet, wegen noch nicht verbüßter Strafen bis Juni 2018 in Strafhaft genommen und daraus mit einem offenen Strafrest von zehn Monaten vorzeitig entlassen.

(NEUE)

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