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Strenge neue Regeln für Zuverdienste: Wer betroffen ist und was bleibt

Zuverdienst gestrichen: Neue AMS-Regeln ab 2026
Zuverdienst gestrichen: Neue AMS-Regeln ab 2026 ©APA
Mit Jahresbeginn treten neue Zuverdienstgrenzen in Kraft. Für viele AMS-Bezieher bedeutet das das Ende geringfügiger Beschäftigungen.

Ab dem 1. Jänner 2026 gelten in Österreich neue Regelungen zum Nebenverdienst bei Sozialleistungen. Besonders Arbeitslose müssen sich auf deutliche Einschränkungen einstellen. Ziel der Änderungen sind laut Regierung Einsparungen und eine schnellere Vermittlung in den Arbeitsmarkt.

Arbeitslose: Geringfügiger Job nur noch in Ausnahmen

Die gravierendsten Änderungen betreffen Arbeitslose. Ab 2026 ist ein Nebenjob während des AMS-Bezugs grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Nur bestimmte Gruppen dürfen weiterhin bis zu 551,10 Euro monatlich geringfügig dazuverdienen, wie finanz.at berichtet:

  • Personen, die mindestens 26 Wochen lang neben einem vollversicherten Hauptjob durchgehend geringfügig beschäftigt waren und den Job nach Ende der Hauptbeschäftigung weiterführen,
  • Wiedereinsteiger nach mindestens einem Jahr Krankheit oder Reha – für die Dauer von bis zu 26 Wochen,
  • Langzeitarbeitslose mit mindestens 365 Tagen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – ebenfalls für maximal 26 Wochen,
  • Personen über 50 Jahre oder mit Behinderung, wenn sie seit mindestens einem Jahr AMS-Leistungen beziehen – für sie bleibt geringfügige Arbeit weiterhin uneingeschränkt möglich.

Für alle anderen gilt ab 2026: Während der Arbeitslosigkeit ist kein Nebenjob mehr erlaubt.

Pensionisten: Keine Änderungen bei Zuverdienst

Für reguläre Alterspensionisten bleibt die Rechtslage unverändert. Laut finanz.at dürfen sie weiterhin unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Pensionszahlung gekürzt wird. Innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat drohen keinerlei Einbußen.

Zusätzlich profitieren Alterspensionisten bis Ende 2025 von einer Sonderregelung mit bis zu 1355 Euro steuerlicher Entlastung pro Jahr.

Streng bleibt es hingegen für Personen in Frühpension oder Korridorpension: Bei Überschreiten der 551,10-Euro-Grenze entfällt die Pensionsleistung vollständig.

Familien und Kinderbetreuung

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bleibt die jährliche Zuverdienstgrenze auch 2026 bei 8600 Euro. Darüber hinaus ist weiterhin eine geringfügige Beschäftigung erlaubt, sofern sie die Monatsgrenze von 551,10 Euro nicht überschreitet.

Auch bei der Familienbeihilfe bleibt die bestehende Grenze bestehen. Laut finanz.at liegt sie weiterhin bei 17.212 Euro brutto jährlich. Wird dieser Betrag überschritten, reduziert sich die Familienbeihilfe um den überschreitenden Betrag – eine Regelung, die insbesondere Studierende betrifft, die neben dem Studium arbeiten.

(VOL.AT)

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