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84-jähriges Unfallopfer erhält einen Treppenlift

Die Kosten von voraussichtlich 43.000 Euro für die Errichtung des Lifts hat demnach zur Gänze die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen.
Die Kosten von voraussichtlich 43.000 Euro für die Errichtung des Lifts hat demnach zur Gänze die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. ©Bilderbox/Symbolbild
Versicherung des Verursachers des Verkehrsunfalls muss die gesamten Kosten von 43.000 Euro für den Lift tragen, entschied der OGH.

Ein 84-jähriges Opfer eines Verkehrsunfalls aus Vorarlberg muss keinerlei Kosten für die Errichtung eines Treppenlifts für seine im zweiten Stock gelegene Mietwohnung bezahlen. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Die Kosten von voraussichtlich 43.000 Euro für die Errichtung des Lifts hat demnach zur Gänze die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen. Das trotz des Umstands, dass die Gehbehinderung der betagten Frau beim Treppensteigen nach Ansicht der Gerichte nur zu 50 Prozent auf den Unfall zurückzuführen ist und zur anderen Hälfte auf altersbedingte Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit.

„Die altersbedingten Gebrechen sind der Klägerin nicht vorwerfbar“, meint das Höchstgericht in Wien. Die Mitursächlichkeit der mit ihrem Alter zusammenhängenden Schwindelzustände für ihre Gehbehinderung „allein reicht für eine Haftungsminderung nicht aus“. Der OGH kommt daher zu diesem Ergebnis: „Die Klägerin soll nicht mit Kosten belastet werden, die sie ohne den Unfall nicht gehabt hätte.“

Totalprothese implantiert

Denn vor dem Unfall, der sich vor fünf Jahren ereignet hat, habe sie die 39 Stufen problemlos bewältigen können. Bei dem Verkehrsunfall am 17. Jänner 2009 hatte sich die Frau eine mediale Schenkelfraktur zugezogen. Sie musste zwei Mal operiert werden. Am 7. November 2011 wurde ihr eine Totalprothese implantiert.

Das Landesgericht Feldkirch stellte 2010 rechtskräftig die Haftung des Unfallverursachers für sämtliche Spät- und Dauerfolgen fest.

Ihre Lift-Klage hatte das Landesgericht Feldkirch am 16. November 2013 abgewiesen. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) meinte als Berufungsgericht, die Klägerin müsse die Hälfte der Kosten für einen Treppenlift selbst tragen. Nun gab der OGH der außerordentlichen Revision der von Michael Battlogg anwaltlich vertretenen Klägerin teilweise Folge. Denn das Höchstgericht wies die verlangten 8000 Euro für mögliche Abbruchkosten des Treppenlifts ab. Dabei wäre es um Kosten für den theoretischen Fall der Auflösung des seit 50 Jahren bestehenden Mietverhältnisses gegangen.

Die Vermieterin ist mit dem Einbau des Lifts einverstanden, heißt es in der OGH-Entscheidung. Die Brandverhütungsstelle der Baubehörde habe ihr nach einem Lokalaugenschein mitgeteilt, dass der Einbau wahrscheinlich bewilligungsfähig sei. Noch liege keine baubehördliche Genehmigung für den Lift vor.

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