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54.400 Euro Zoll für Ferrari

Bei einem Golfturnier in Prag hätte der Präsident des Verwaltungsrats des Schweizer Unternehmens, dem der Ferrari gehört, den 740 PS starken Sportwagen als Werbung für seine Firma verwenden wollen.
Bei einem Golfturnier in Prag hätte der Präsident des Verwaltungsrats des Schweizer Unternehmens, dem der Ferrari gehört, den 740 PS starken Sportwagen als Werbung für seine Firma verwenden wollen. ©dapd/THEMENBILD
Nicht weniger als 54.400 Euro Zoll fordert das Zollamt Feldkirch-Wolfurt für die Einfuhr eines zumindest 270.000 Euro teuren Ferrari F12 von der Schweiz nach Österreich.

Bezahlen soll die hohen Einfuhrabgaben nicht der Schweizer Zulassungsbesitzer des Sportwagens, sondern jener tschechische Transportunternehmer, der den Ferrari eines Schweizer Unternehmens vorübergehend nach Tschechien überstellen hätte sollen.

Den rechtlichen Standpunkt des Vorarlberger Zollamts hat nun der Verwaltungsgerichtshof in Wien bestätigt. Öster­reichs Höchstgericht für Angelegenheiten der Verwaltung hat in dritter Instanz eine anderslautende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aufgehoben. In zweiter Instanz hatte das Bundesfinanzgericht entschieden, dass der Transportunternehmer keinen Zoll für die Einfuhr des Sportwagens aus dem Nicht-EU-Ausland in die Europäische Union (EU) bezahlen muss.

Zollrechtlicher Fehler

Am 22. Mai 2014 war der tschechische Transportunternehmer mit seinem Fahrzeug und einem Anhänger, auf dem der Schweizer Ferrari geladen war, über die Zollstelle Hohenems nach Österreich eingereist. Vor dem Übertritt der Schengen-Grenze hatte der Transporteur keine Zollanmeldung vorgenommen und nicht offengelegt, wofür und für wen der Ferrari bestimmt war. Mit diesem Versäumnis hat der Transportunternehmer nach Ansicht des Zollamts Feldkirch-Wolfurt und des Verwaltungsgerichtshofes den entscheidenden zollrechtlichen Fehler gemacht.

Bolide als Werbung

Bei einem Golfturnier in Prag hätte der Präsident des Verwaltungsrats des Schweizer Unternehmens, dem der Ferrari gehört, den 740 PS starken Sportwagen als Werbung für seine Firma verwenden wollen. Nach dem Golfturnier hätte der Ferrari F12 wieder zurück in den Schweizer Kanton Zug gebracht werden sollen.

Eine solche vorübergehende Verwendung eines ausländischen Autos in der EU kann nach den Zollkodex-Vorschriften zollfrei stattfinden. Allerdings hätte der Bolide in der EU wegen der fehlenden Zollanmeldung entweder nur vom Transporteur gefahren werden dürfen oder unter seiner Verantwortung von jemand anderem, meint der Verwaltungsgerichtshof. Freilich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der tschechische Transporteur die Verantwortung dafür übernommen hätte, dass der Verwaltungsratspräsident der Ferrari-Eigentümerfirma das Auto mit der möglichen Höchstgeschwindigkeit von 340 km/h beim Golfturnier in Tschechiens Hauptstadt fährt.

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