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5 Fragen zum Vertriebssystem von Vemma

Feldkirch - Die Arbeiterkammer Vorarlberg warnt vor dem Vertriebssystem des US-amerikanischen Energydrink-Herstellers "Vemma", das vor allem auf Jugendliche abzielt. Wir stellten Konsumentenschützer Paul Rusching fünf Fragen zum "System Vemma".
Fünf Fragen an Paul Rusching
Warnung vor Vemma-Pyramide

In Vorarlberg fänden derzeit beinahe täglich Promotion-Partys statt. In sogenannten “Home-Events”, etwa in einem Rankweiler Privatgarten, grase Vemma offensichtlich derzeit den Vorarlberger Markt ab. Auch in sozialen Netzwerken wirbt man unter dem Namen “Young People Revolution” für sich. Vor allem Jugendliche sollen den nach eigenen Aussagen gesunden Energydrink “Verve!” unter die Leute bzw. Gleichaltrige bringen. Dafür müssen sie allerdings knapp 500 Euro bezahlen.

Was ist ein Pyramidensystem?

Ein Pyramidensystem, auch Schneeballsystem, ist rein auf das Anwerben neuer Mitglieder ausgerichtet. Neue Mitglieder müssen sich in das System einkaufen, dieses Geld wird an die Anwerber ausgezahlt. Das System ist somit auf grenzenloses Wachstum angewiesen, die Neueinsteiger bezahlen durch ihre Mitgliedsbeiträge die anderen Mitglieder. “Mit ein paar einfachen Schritten lässt sich nachrechnen, dass nur ganz wenige an der Spitze der Pyramide daran verdienen können”, erklärte Paul Rusching vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer. Die Chance, seine Investition zurückzubekommen, sei demnach sehr gering.

Was ist der Unterschied zu Tupper-Parties?

Während es bei den Tupper-Parties tatsächlich um den Verkauf von Ware geht, ziele das System von Vemma rein auf das Anwerben von Verkäufern ab. Einkommen werde vor allem über das Anwerben von Kunden und nicht über den Verkauf generiert. Nachdem die neuen Verkäufer ihre Einzahlung von 471 Euro getätigt haben, ist es dem Unternehmen an sich egal, ob der Drink weiter verkauft wird – solange neue Verkäufer geworben werden, ist die Arbeiterkammer überzeugt.

Dürfen Jugendliche das überhaupt?

Mit dem Produkt werden vor allem gezielt Jugendliche angesprochen. Diese sind jedoch vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige nur bedingt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie nur zu Geschäften befähigt sind, die ihren Lebensunterhalt nicht gefährden. Sobald also ein Jugendlicher mehr Geld ausgeben will, als er sich leisten kann, ist das Geschäft “schwebend unwirksam”- außer er hat die Erlaubnis seiner Erziehungsberechtigten. Rusching kennt bereits Fälle, in denen Minderjährige unter dem Namen der Eltern in das System eingestiegen sind.

Wo ist der Haken?

Ein Leben ohne Arbeit, dies verspricht das System indirekt. Die wenigsten seien sich jedoch der steuerlichen und sozialrechtlichen Konsequenzen bewusst, wenn sie den Drink weiterverkaufen. Denn dazu bräuchten sie einen Gewerbeschein, müssten Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn vor dem Gesetz gelten sie als selbstständige Händler – eine Verschweigung der selbstständigen Tätigkeit kann als versuchte Steuerhinterziehung interpretiert werden.

Was sollen Betroffene tun?

Eltern sollten aufmerksam sein, um finanziellen Schaden von ihrem Nachwuchs abzuwenden. Bei einem offenen Gespräch sollten die Karten auf den Tisch gelegt werden. Laut Rusching werden die Zahlungen per Bankeinzug geleistet. Diese kann man innerhalb von 56 Tagen ohne Angabe von Gründen wieder rückgängig machen. Auch nach dem Konsumentenschutzgesetz gibt es Möglichkeiten, von einem solchen Geschäft zurückzutreten.

Die Arbeiterkammer werde an die Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung zur strafrechtlichen Überprüfung übermitteln, erkärte Rusching gegenüber der APA. Die Firma selbst war für die APA bislang nicht zu erreichen.

(Red./APA)

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