Das Honorar für das Fotoshooting in München wurde wegen der Probleme mit dem österreichischen Zolll zumindest erheblich geschmälert. Denn ein Schweizer Berufsfotograf wurde zur Zahlung von Eingangsabgaben von 3616,11 Euro ans Zollamt Feldkirch-Wolfurt verpflichtet. Das deshalb, weil der Nicht-EU-Bürger am 4. Dezember 2014 seine teure Fotoausrüstung für ein Fotoshooting in München bei der Einreise nach Vorarlberg beim Zollamt in Höchst vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) eingebracht hat.
Der Durchreisende hat nach den damals geltenden Zollvorschriften die sogenannte Gestellungspflicht verletzt, entschied nach dem Zollamt nun in zweiter Instanz auch das österreichische Bundesfinanzgericht. Bei der Kontrolle beim Grenzübergang in Höchst hat der Schweizer behauptet, er führe in seinem Fahrzeug keine anmeldungspflichtigen Waren mit. Dabei hätte der Berufsfotograf aber seine Fotoausrüstung angeben müssen. Hätte er das getan, wäre für den EU-Ausländer die vorübergehende Verwendung der Kameras und des Zubehörs in der EU zollfrei gewesen.
Bei der Zollkontrolle in Höchst wurde die nicht angegebene Fotoausrüstung in seinem Fahrzeug gefunden. Das Zollamt Feldkirch-Wolfurt ging zunächst von einem Wert der Fotoausrüstung von 70.000 Schweizer Franken aus und setzte deshalb in seinem ersten Bescheid die Abgabenschuld mit 13.498,94 Euro fest. Davon sollten 1538,22 Euro auf den Zoll entfallen und 11.960,72 Euro auf die Einfuhrumsatzsteuer.
Dagegen legte der Schweizer Beschwerde beim Zollamt ein, auch mit dem Hinweis darauf, dass der Zeitwert der Fotoausrüstung nur 15.838 Euro betrage. Daraufhin verringerte das Zollamt mit seiner Beschwerdevorentscheidung im zweiten Bescheid die Forderungen auf 3616,11 Euro. Dabei macht der Zoll 374,84 Euro aus und die Einfuhrumsatzsteuer 3241,27 Euro.
Beschwerde abgewiesen. Diesen Bescheid hat das Bundesfinanzgericht in Innsbruck jetzt bestätigt. Die Beschwerde des Schweizers, der für sich Zollfreiheit gefordert hat, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Der Beschwerdeführer kann sich jetzt mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wenden.
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