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242.500 Vorarlberger wahlberechtigt

Für die Landtagswahl am 19. September sind gut 242.500 VorarlbergerInnen wahlberechtigt. Gegenüber der Europawahl sind dies um etwa 1,5 Prozent weniger, weil bei der Landtagswahl Auslandsösterreicher und fremde EU-Bürger nicht wählen dürfen.

Gegenüber der Landtagswahl 1999 (226.113 Wahlberechtigte) ist die Zahl nunmehr um 17,2 Prozent gestiegen.

Landeshauptmann Herbert Sausgruber appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger am Wahltag wirklich zur Urne zu gehen. Sausgruber: “Die Demokratie lebt davon, dass die Menschen auf ihr Wahlrecht Wert legen und es tatsächlich wahrnehmen.”

Wahlberechtigt sind jene Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag haben die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Wahlzeiten festzulegen. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die Wahllokale zwischen 7.00 und 8.00 Uhr öffnen und zwischen 12.00 und 13.00 Uhr schließen werden.

Um Wahlberechtigten, die aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland am Wahltag in das Land zurückkehren, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind die Wahllokale

– im Gemeindezentrum in Klösterle
– in der Volksschule in Mäder und
– im Gemeindeamt in Lochau

für Wahlkartenwähler bis 17.00 Uhr geöffnet.

Jedem Wahlberechtigten sind spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag ein amtlicher Wahlausweis und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Wähler hat damit Gelegenheit, in Ruhe und ohne dem in der Wahlzelle möglicherweise empfundenen Zeitdruck, vor allem die Vergabe der Vorzugsstimmen zu überlegen.

Jeder Wähler kann bis zu drei Vorzugsstimmen vergeben. Zwei dieser drei Vorzugsstimmen kann er auf einen Kandidaten vereinen. Vorzugsstimmen können nur Kandidaten einer einzigen Partei gegeben werden. Wenn der Wähler von seinem Recht, Vorzugsstimmen zu vergeben, keinen Gebrauch macht, berührt dies die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Der Wähler akzeptiert damit die auf dem Stimmzettel von der Partei vorgegebene Reihung der Kandidaten. Man kann auf dem Stimmzettel auch einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (einen so genannten freien Wahlwerber) beifügen. Dieser erhält Wahlpunkte, wenn ihm der Wähler eine oder zwei seiner drei Vorzugsstimmen gibt.

Mit den Vorzugsstimmen nimmt der Wähler Einfluss darauf, welche Kandidaten der von ihm gewählten Partei ein Mandat erhalten: Ungefähr drei Prozent der Wähler einer Partei können den Listenplatz eines Kandidaten um eine Stelle verbessern, ungefähr sechs Prozent um zwei Stellen, ungefähr neun Prozent um drei Stellen usw.; dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass derartige Verschiebungen durch die Vorzugsstimmen anderer Kandidaten verkleinert werden können. Zwölf Prozent der Wähler der betreffenden Partei können überdies erreichen, dass jener Kandidat ihrer Partei, der die meisten Vorzugsstimmen aufweist, ein so genanntes Vorzugsstimmenmandat erhält, auch wenn er auf Grund seiner Reihung keinen Anspruch auf ein Mandat hätte.

Das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt. Der Stimmzettel kann daheim oder in der Wahlzelle ausgefüllt werden. Der Wähler kann aber auch einen daheim bereits ausgefüllten Stimmzettel in der Wahlzelle ohne weiteres durch einen neuen Stimmzettel ersetzen.

So wie bisher kann mit einer Wahlkarte in einem anderen Wahlsprengel gewählt werden. Auch gehunfähige und gehbehinderte Personen haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Diese gehunfähigen oder gehbehinderten Wahlberechtigten werden von einer Wahlkommission besucht. Die Wahlkarten sind spätestens bis zum dritten Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde zu beantragen.

Bei der Landtagswahl ist eine Briefwahl, wie sie die Nationalratswahlordnung vorsieht, nicht möglich.

Schülern, Studenten und Lehrlingen, die zur Teilnahme an der Landtagswahl 2004 von ihrem in einem anderen Bundesland oder im Ausland gelegenen Studien- bzw. Ausbildungsort nach Vorarlberg fahren, werden aus Landesmitteln die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln für die An- und Rückreise ersetzt, und zwar

a) die Kosten der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die bei Inanspruchnahme der möglichen Fahrpreisermäßigungen entstehen oder
b) die Kosten der Benützung von Mietwagen im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, jedoch nur bis zu einem Betrag, der sich bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ergäbe.

Bei Fahrten aus dem Ausland ist der Kostenersatz mit dem Betrag beschränkt, der sich ergibt, wenn Wien als Studien- bzw. Ausbildungsort angenommen wird.

Fahrten mit dem eigenen PKW oder als Mitfahrer in einem anderen Privat-PKW werden nicht ersetzt. Desgleichen werden Fahrtkosten solcher Personen, die sich etwa nur zur Ausbildung in einem anderen Bundesland aufhalten, während dieser Zeit aber ihr Gehalt weiter beziehen, nicht ersetzt. Für Präsenzdiener und Zivildiener bestehen im Heeresgebührengesetz bzw. im Zivildienstgesetz Regelungen über eine Fahrtkostenvergütung für Heimfahrten.

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