Die nachfahrenden Beamten holten den 490 PS starken Sportboliden mit der Höchstgeschwindigkeit von 311 km/h schon im Ortsgebiet von Lustenau ein. Denn der Ferrari F430 Spider war auf einem Anhänger aufgeladen und wurde von einem Kleintransporter gezogen. Das gebrauchte italienische Luxusauto mit dem Neupreis von zumindest 160.000 Euro wurde von den Zollbeamten beschlagnahmt.
Denn der montenegrinische Lenker hatte bei der Einreise aus der Schweiz am Zollübergang in Lustenau seinen Kleintransporter nicht angehalten und keine Zollanmeldung für den Ferrari vorgenommen. Dafür hat der Montenegriner nun 22.400 Euro an Eingangsabgaben bezahlen, davon 15.400 an Einfuhrumsatzsteuer und 7000 Euro an Zoll. Das wurde nun in letzter Instanz am Verwaltungsgerichtshof in Wien entschieden. Damit wurde der Amtsrevision des Zollamts Feldkirch gegen die gegenteilige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Folge gegeben.
Der Mann wollte den Ferrari, der einer Schweizer Firma gehört, in deren Auftrag nach Montenegro überstellen. Für den Transport von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land sollte der EU-Staat Österreich nur eines der Transitländer sein. Dennoch hat der Fahrer aus dem Südosten Europas die hohen Zollabgaben zu entrichten, weil er nach Ansicht der Wiener Höchstrichter gegen nationale und internationale Zollvorschriften verstoßen hat.
Die abgabenbefreienden Bestimmungen des sogenannten Istanbulers Übereinkommens gelangen hier nicht zur Anwendung, meinen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes. Denn der Ferrari sei nicht zur vorübergehenden persönlichen Verwendung des Montenegriners bestimmt gewesen. Er sei mit dem Auto nicht nach Österreich gefahren und hätte das auch nicht tun dürfen.
Der Transporteur übte sich vor dem Verwaltungsgerichtshof auch in Sarkasmus. Er brachte vor, er könne ja nicht gleichzeitig beide Fahrzeuge fahren, den Kleintransporter und den Ferrari.
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