Das hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden. Das Höchstgericht für Verwaltungssachen hat die Revision des Vorarlbergers als unzulässig zurückgewiesen. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage sei längst geklärt. Der VwGH in Wien hat damit die Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts in Bregenz bestätigt.
Bei der Berechnung des Selbstbehalts bleiben Ersparnisse von bis zu 4139 Euro unangetastet. Das sieht die Verordnung zur Vorarlberger Mindestsicherung so vor. Diese Vorgabe wurde eingehalten und ist nach Ansicht der Gerichte nicht zu beanstanden. Der ehemalige Bewohner des Pflegeheims verfügte über ein Sparguthaben von 26.598,99 Euro. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 4139 Euro hat er daraus 22.459,99 aufzubringen.
Aus Zahlungen für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung hatte der Mann Ersparnisse erworben. Er lebt bei seiner Mutter und bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich 1112,12 Euro. Gegen den Zugriff auf sein Sparvermögen versuchte sich der Vorarlberger mit dem Argument zu wehren, dann könne er nicht mehr menschenwürdig leben. Das behauptete in seinem Namen die von ihm beauftragte Bludenzer Anwaltskanzlei Concin und Partner.
Denn wenn der Mandant von seinem Ersparten von 26.000 Euro 22.000 für seinen Aufenthalt im Sozialzentrum aufzubringen habe, verfüge er über keine freien Geldmittel mehr zur Freizeit- und Lebensgestaltung, Pflege sozialer Kontakte wie Teilnahme am Dorfgeschehen sowie für Fortbildungen und Hobbys. Die Stärkung des seelischen und sozialen Befindens sei jedoch wesentliche Voraussetzung für eine menschenwürdige Lebensführung. Und das sei ja das im Gesetz vorgesehene Ziel der Mindestsicherung, schrieb die Anwaltskanzlei in ihrer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Menschenwürdiges Leben
Eine menschenwürdige Lebensführung sei durch das gesetzlich vorgesehene Ausmaß der Vermögensverwertung sehr wohl noch möglich, meint hingegen nach dem Landesverwaltungsgericht auch der Verwaltungsgerichtshof. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei damit dennoch gewährleistet und somit “auch die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe des Hilfebedürftigen”.
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