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20 Monate Gefängnis für Widerstand gegen Cobra

Die Cobra wurde alarmiert, weil der Beschuldigte als Gewalttäter gilt.
Die Cobra wurde alarmiert, weil der Beschuldigte als Gewalttäter gilt. ©APA/SYMBOLBILD
Vorbestrafter wehrte sich laut Urteil nach Hausfriedensbruch gegen seine Festnahme.

Gegen seine Festnahme durch Polizisten der Cobra hat sich der nur dazu geständige 22-Jährige gewehrt. Vor allem dafür wurde der mehrfach Vorbestrafte am Landesgericht Feldkirch zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der von Burkhard Hirn verteidigte Angeklagte legte Berufung ein. Staatsanwalt Manfred Melchhammer verzichtete auf Rechtsmittel.

Der Schuldspruch in erster Instanz erfolgte wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, tätlichen Angriffs auf einen Polizisten, Hausfriedensbruchs, Körperverletzung und Nötigung. Die mögliche Höchststrafe für Widerstand gegen die Staatsgewalt beträgt drei Jahre Haft.

Mann galt als Gewalttäter

Die Cobra wurde alarmiert, weil der Beschuldigte als Gewalttäter gilt. Der 22-Jährige ist bereits wegen schweren Raubes und Raubes verurteilt worden. Anlass für den Cobra-Einsatz war ein vom Landesgericht festgestellter Hausfriedensbruch. Demnach soll sich der Flüchtling aus Tschetschenien gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung im Bezirk Feldkirch verschafft haben. Dann soll er den Bewohner, von dem er angeblich Cannabis haben wollte, geschlagen und dabei leicht verletzt haben.

Der Festgenommene hat, so das Urteil von Richter Martin Mitteregger, einen Beamten einer Polizeiinspektion getreten. Das wertete das Gericht als tätlichen Angriff auf einen Beamten und nicht, wie angeklagt, als versuchten Widerstand und versuchte schwere Körperverletzung.

Drei Tage vor diesem Vorfall hat der junge Mann nach Ansicht des Gerichts in seinem Wohnort im Bezirk Feldkirch bei einer Fahrscheinkontrolle eine Nötigung begangen. Der Schwarzfahrer in einem Bus soll seinen Strafzettel verrissen und dem Kontrolleur mit erhobener Faust mit Schlägen gedroht haben, sollte er ihm nachgehen.

Ein Freispruch erfolgte zur angeklagten Sachbeschädigung: Das Handy des Wohnungsbesitzers hat er demnach nicht absichtlich kaputt gemacht.

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