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20 Arbeitsstunden bringen nur 40 Euro

Die 20 geleisteten Arbeitsstunden wurden dem Angeklagten angerechnet.
Die 20 geleisteten Arbeitsstunden wurden dem Angeklagten angerechnet. ©APA
320 statt 360 Euro Geldstrafe für Einbrecher, weil geleistete gemeinnützige Arbeit angerechnet wurde.

Von Seff Dünser (NEUE)

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hätte das Strafverfahren mit einer Diversion ohne Eintrag ins Strafregister eingestellt, wenn der unbescholtene Beschuldigte 40 Stunden gemeinnützige Gratisarbeit verrichtet hätte. Aber der 17-Jährige arbeitete nur 20 Stunden ab. Daraufhin wurde er angeklagt und bei der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch vor der Corona-Krise wegen Einbruchsdiebstahls schuldig gesprochen. Dafür wurde der Lehrling zu einer teilbedingten Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 360 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe für den Jugendlichen wäre eineinhalb Jahre Gefängnis gewesen.

Die 20 geleisteten Arbeitsstunden wurden dem Angeklagten angerechnet. Dadurch verringert sich die dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe nur um 40 Euro und beträgt somit 320 Euro. Denn die 20 Stunden Arbeit würden nur zehn Tagessätzen entsprechen, teilte Richterin Sabrina Tagwercher dem Angeklagten mit. Der geständige 17-Jährige war am 27. Mai 2019 an einem Einbruch in ein Bregenzer Hanfgeschäft beteiligt, bei dem 21 Gläser mit dem legalen Wirkstoff Cannabidiol (CBD) im Wert von 675 Euro gestohlen wurden.

Im Strafantrag wurde dem Angeklagten auch ein Beitrag zu einer gefährlichen Drohung vorgeworfen. Demnach wartete er vier Tage nach dem Einbruch vor einem Haus in Hohenems auf einen 20-Jährigen, der ihn bei der Polizei als Mittäter beim Einbruch verraten haben soll. Ein 18-Jähriger sollte den 20-Jährigen vors Haus bringen. Angeblich mit Drohungen wollten die Besucher den vermeintlichen Verräter zur Rede stellen.

Aber der Angeklagte wartete vergeblich auf den Hausbewohner. Deshalb erfolgte ein Freispruch. Denn rechtlich gebe es keinen versuchten Beitrag zu einer gefährlichen Drohung, sagte Richterin Tagwercher in ihrer Urteilsbegründung.

(Quelle: NEUE)

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