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14 Vorstrafen: "Habe sie halt nicht löschen lassen"

Die öffentliche Anklägerin hält das Ersturteil für eine Fehlentscheidung.
Die öffentliche Anklägerin hält das Ersturteil für eine Fehlentscheidung. ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch - Freispruch im Zweifel für vorbestraften 49- Jährigen von der Körperverletzungs-Anklage.

Eine 15. Vorstrafe und damit wohl auch eine Haftstrafe blieben dem 49-jährigen Lustenauer zumindest vorerst erspart. Der Zweitangeklagte wurde am Landesgericht Feldkirch vom Vorwurf der Körperverletzung im Zweifel freigesprochen.

Ebenfalls freigesprochen wurde der mit einer Vorstrafe belastete Erstangeklagte, dem Begünstigung zur Last gelegt wird.

Nun wird in der Strafsache gegen die beiden Angeklagten in zweiter Instanz das Inns­brucker Oberlandesgericht (OLG) ein rechtskräftiges Urteil sprechen. Denn Staatsanwältin Daniela Wenger hat Berufung angemeldet. Die öffentliche Anklägerin hält das Ersturteil für eine Fehlentscheidung.

Mit Krücke geschlagen

Ihrer Ansicht nach hat der Zweitangeklagte heuer am 12. Mai beim Kiesparkplatz neben dem Dornbirner Bahnhof einen 38-jährigen Dornbirner mit einer Krücke ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen und dabei leicht verletzt. Der 37-jährige Erstangeklagte soll seinen mitangeklagten Bekannten dabei beobachtet, helfend eingegriffen und dennoch vor der Polizei behauptet haben, er habe nichts gesehen und kenne den Zweitangeklagten nicht.

Bei den Angeklagten und dem mutmaßlichen Opfer handelt es sich um Männer mit einem Alkoholproblem. Der Zweitangeklagte sagte in der Hauptverhandlung, er habe dem Dornbirner im Streit lediglich einen leichten Schlag mit der Hand versetzt. Anders als vor der Polizei sagte der verletzte Dornbirner als Prozesszeuge, der Zweitangeklagte sei ihm unbekannt und habe ihn nicht attackiert. Deshalb urteilte das Gericht mit Freisprüchen.

Zur Wahrheit hatte der Zweitangeklagte zumindest zu Beginn der Verhandlung ein taktisches Verhältnis entwickelt. Die Frage nach Vorstrafen verneinte er. Als der Richter ihm die 14 Vorstrafen vorhielt, erwiderte der 49-Jährige zur allgemeinen Erheiterung: „Ich hab’ sie halt nicht löschen lassen.“ Vorstrafen kann man nicht löschen lassen, sie werden nach dem Ablauf gewisser Fristen gelöscht.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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