Diese stellten sich bereits wenig später als falsch heraus.Wien. Bei dem Jugendlichen auf den Fotos handelte es sich vielmehr um einen YouTuber aus den USA. Nach der Veröffentlichung der Bilder gingen binnen kürzester Zeit dutzende Hinweise diesbezüglich bei der Polizei ein, diese widerrief daraufhin die Lichtbilder.
Die 16-Jährige hatte gegenüber der Polizei angegeben, dass es sich auf den Fotos zu “100 Prozent um den vermeintlichen Täter” gehandelt habe. “Sie wird jetzt noch mal einvernommen”, sagte Polizeisprecher Thomas Keiblinger.
Nötigung in Liesing: Täter auf Facebook kennengelernt
Die Jugendliche hatte den späteren Täter auf Facebook kennengelernt, die Kommunikation zwischen den beiden erfolgte ausschließlich über das Soziale Netzwerk. Sie vereinbarten am 23. Dezember ein Treffen im Skaterpark in der Carlbergerergasse. Dort soll der Verdächtige die junge Frau geschlagen, mehrfach gewürgt und ihr das Handy geraubt haben. Außerdem bedrohte er die 16-Jährige mit einem Messer und wollte sie mit geöffneter Hose zu Oralverkehr zwingen. Der Jugendlichen gelang die Flucht, sie blieb unverletzt.
Eine Fahndung nach dem Täter blieb zunächst erfolglos. Mittels einfacher Google-Bildersuche hätten die Ermittler jedoch feststellen können, dass es sich bei den Fotos des vermeintlichen Beschuldigten um den jugendlichen Amerikaner handelte. Das dürften die Polizisten offenbar unterlassen haben. “Nachdem die 16-Jährige ihn eindeutig als Täter identifiziert hat, hat man ihr geglaubt”, so Keiblinger zu der Verwechslung.
Staatsanwaltschaft zum Foto-Fehler
Die Fotoveröffentlichung am Dienstag erfolgte dann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. Für die Anklagebehörde war der Polizeibericht “schlüssig”. “Als Staatsanwalt verlasse ich mich auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei”, sagte dazu Behördensprecherin Nina Bussek. Diese würden in der Regel nicht nachgeprüft.
Die beiden Fotos zeigten jedenfalls einen sehr jung wirkenden Mann. “Es gibt keine Altersbegrenzung, ab wann ein Lichtbild eines Verdächtigen veröffentlicht werden darf”, sagte Bussek. Im gegenständlichen Fall lagen “die gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden Fall vor”. Beim Vorwurf eines schweren Raubes in Verbindung mit einem Sexualdelikt sei die Veröffentlichung “verhältnismäßig”.
Der Beschuldigte verfügte im Übrigen über weitere Fake-Profile. Mit einem solchen kontaktierte er im April erneut die junge Frau. Diese ließ sich aber auf keine weitere Kommunikation mehr ein.
(APA)
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