“So könnten beispielsweise pro Jahr eine bestimmte Anzahl – z.B. 12 Tage – an 12- Stunden-Tagen dem Unternehmer ohne Mehrkosten zur Disposition überlassen werden, wenn im Gegenzug auch der Arbeitnehmer dafür 9 Tage Zeitausgleich zur freien Verfügung erhält”, schlägt Witwer vor. “Sollte dieser diese Stunden innerhalb eines Jahres nicht konsumieren können oder wollen, so sind sie ihm mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Das wäre eine faire Flexibilität, die beiden Seiten Vorteile bringt.”
Ablehnungsrecht braucht klare Definition
Klarer zu regeln sind aus Sicht von ÖAAB-Landesobmann Witwer vor allem die gesetzlich definierten Gründe für die Ablehnung einer Überstunde durch den Arbeitnehmer: “Wenn die „Freiwilligkeit“ wirklich so wichtig ist, dann kann man auf eine Begründung für eine Ablehnung verzichten. Wenn die Regierungsfraktionen allerdings auf eine Begründung bestehen, dann fordere ich sie auf, diese auch klar und nachvollziehbar zu definieren!” Auch das Zurückdrängen des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden ist für Witwer zu hinterfragen: “Ich würde mir wünschen, dass die Betriebsräte auch in Zukunft in die Entscheidung eingebunden sind. Sie haben eine andere Position im Betrieb als der einfache Mitarbeiter, der nicht immer in der Lage ist, seine Wünsche gegenüber seinem Vorgesetzten durchzusetzen. Der Bundesregierung ist die betriebliche Ebene ja ein großes Anliegen, was prinzipiell richtig ist”, so Witwer abschließend.
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.