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„Winken“ wurde zum Verhängnis

Das Landesgericht entschied: Wer Handzeichen im Auto gibt, verzichtet nur auf den eigenen Vorrang. Der höfliche Lenker sprach aber nicht für andere Verkehrsteilnehmer. Einer Lenkerin aus Lochau wurde dies zum Verhängnis.

Kein Verlass auf „Winken“. Das musste eine Pkw-Lenkerin, die in Lochau auf der L 190 links abbiegen wollte zur Kenntnis nehmen. Der Gegenverkehr verzichtete zwar auf seinen Vorrang, doch der höfliche Lenker sprach nicht für alle Verkehrsteilnehmer.

Eine alltägliche Situation. Man blinkt links und ordnet sich ein. Irgendwann ist jemand aus der scheinbar niemals endenden Fahrzeugkolonne so nett, bleibt stehen und winkt oder blinkt auf. So war es auch in diesem Fall.

Mopedfahrerin verletzt

Die Schwarzacherin lenkte ihren Suzuki auf die Abbiegespur, als ein Mercedeslenker stehen blieb und ihr mittels Handzeichen zu verstehen gab, dass sie ruhig fahren solle. Sie fuhr los und – es krachte.

Rechts neben dem Mercedes war eine Bregenzerin auf ihrem Moped von Bregenz kommend Richtung Lindau unterwegs. Sie fuhr am haltenden Mercedes vorbei geradeaus weiter und kollidierte daraufhin mit der Linksabbiegerin. Die Autofahrerin fühlte sich im Recht und wollte Schadenersatz. „Ich habe mich auf das Handzeichen verlassen, außerdem fuhr die Beklagte widerrechtlich auf dem Fahrradstreifen“, so die Ansicht der Pkw-Lenkerin.

Gerichtsurteil

Doch das Gericht entschied anders: „Der Gegenverkehrsteilnehmer verzichtete lediglich auf seinen eigenen Vorrang, nicht auf den der Mopedfahrerin“, so das Urteil beider Instanzen. Die Linksabbiegerin hätte damit rechnen müssen, dass neben dem Haltenden andere Fahrzeuge vorbeifahren und sich ganz langsam vortasten müssen, so das Gericht weiter. Außerdem war die Abbiegerin zu früh, das heißt noch vor der strichlierten Linie abgebogen und hatte somit eine Sperrlinie überfahren. Die Schuld an dem Unfall wurde zu zwei Dritteln der Linksabbiegerin zugerechnet.

Die Mofafahrerin fuhr im konkreten Fall übrigens berechtigterweise auf dem „Mehrzweckstreifen“. Radfahrstreifen dürfen nämlich unter besonderen Voraussetzungen auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden und sind dann eben „Mehrzweckstreifen“. Da keine Radfahrer dadurch gefährdet wurden, durfte die Mofalenkerin dort fahren.

Die Pkw-Lenkerin ärgerte sich darüber, dass man sich nicht einmal mehr auf Vorrangverzicht und Handzeichen verlassen könne. Doch an der Entscheidung gab es nichts mehr zu rütteln. Auf Vorrangverzicht und Handzeichen im Straßenverkehr kann man sich nur bedingt verlassen, entschied das Landesgericht.

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