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Zuverdienste und Werbungskosten

Schwarzach. (VN-tag) AK-Steuerrechtsexpertin über Stolperfallen bei Zuverdiensten und Werbungskosten.

In Zusammenarbeit mit den VN gibt AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer in einer vierteiligen Serie alle Infos rund um das Thema „Arbeitnehmerveranlagung“.

In ihrer Beratungstätigkeit, so Düringer, werden oftmals Fragen rund um die Themen Zuverdienste und Werbungskosten gestellt.

Zuverdienste

Für das Finanzamt ist laut Düringer immer das Gesamteinkommen relevant. Egal, ob man in der Pension geringfügig dazuverdienen möchte oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung noch geringfügig arbeitet.

Eine der oft gestellten Fragen ist, ob Pensionisten mit Nebenbeschäftigung diese bei der Steuererklärung angeben müssen. „Pensionen unter 11.000 Euro jährlich sind lohnsteuerbefreit. Verdient man durch eine Nebenbeschäftigung mehr, wird man einkommensteuerpflichtig. Diese beträgt von einem Einkommen von 11.000 bis 25.000 Euro 36,5 Prozent. Durch die Nebenbeschäftigung muss man eine Pflichtveranlagung einreichen, da man Einkommen von mehreren Stellen bezieht. Bei Pensionen über 11.000 Euro jährlich wird die Lohnsteuer bereits abgezogen. Die Einkommensteuer für die Nebenbeschäftigung muss über die Pflichtveranlagung an das Finanzamt abgeführt werden“, betont die Steuerrechtsexpertin. Bei der Arbeitnehmerveranlagung von Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten kommt noch hinzu, dass es durch den Zuverdienst zu einer Nachforderung im Bereich der Sozialversicherung kommen kann, mitunter erst ein Jahr später. Selbstverständlich können diese bezahlten Pflichtbeiträge an den Sozialversicherungsträger in der Arbeitnehmerveranlagung erfasst werden und zwar unter Kennzahl 274.

Werbungskosten

Auch Werbungskosten können steuerlich absetzbar sein. Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu gehören unter anderem Umschulungen, Computeranschaffungen oder Sprachkurskosten (siehe Teil 2 der Serie). Es gibt aber auch Pauschalen für bestimmte Berufsgruppen: Das heißt, hier muss der Arbeitnehmer nicht alle Belege aufbewahren, sondern kann, z. B. wenn die ausgeübte berufliche Tätigkeit die eines Journalisten oder eines Vertreters ist, die Berufsgruppenpauschale geltend machen.

Stellen Sie Ihre Fragen

Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 6. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.

VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 6. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)

VN-VOL.AT-Videochat: 6. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail oder auf Facebook stellen oder direkt im VOL.AT-Forum posten.

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