Seinen Stundensatz hat der Dornbirner Rechtsanwalt mit 300 Euro netto angegeben. So hat der Jurist seine Zeugengebühr berechnet. Der Anwalt verlangt für eine Zeitversäumnis von zweieinhalb Stunden 750 Euro und zudem als Reisekostenersatz für die Fahrt von Dornbirn nach Feldkirch 7,80 Euro. Seine Gesamtforderung beträgt damit 757,80 Euro.
Allerdings wird ihm bislang lediglich eine Zeugengebühr von 50,40 Euro zugebilligt. Das wurde jetzt am Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der dort zuständige Richter hat den erstinstanzlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Anwalts wurde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Nun besteht für den Beschwerdeführer noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an das Höchstgericht in Wien.
Der Rechtsanwalt hatte in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch 100 Minuten lang als Zeuge aussagen müssen. Dafür war er dreieinhalb Stunden lang in seiner Dornbirner Anwaltskanzlei abwesend.
Kein Nachweis. Der Anwalt erhält nach dem bisherigen Stand des Verfahrens für seine Zeitversäumnis nur 42,60 Euro. Drei Stunden wurden ihm zugestanden. Der Regelsatz für jede begonnene Stunde beträgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 14,20 Euro. Wer eine höhere Entschädigung will, darf bei deren Berechnung nicht einfach seinen durchschnittlichen Stundensatz heranziehen. Stattdessen muss ein konkreter Verdienstentgang nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis hat der Anwalt nach Ansicht der Gerichte aber nicht erbracht.
Der Rechtsanwalt argumentierte erfolglos damit, er habe wegen seiner Zeugenaussage zwei wichtige Schriftsätze für Gerichtsverfahren von Mandanten nicht verfassen können. Der Bundesverwaltungsrichter merkte dazu an, der Anwalt habe dafür sieben Werktage lang Zeit gehabt. Die Schriftsätze habe er nicht an jenem Nachmittag erstellen müssen, an dem er vor Gericht als Zeuge auszusagen hatte.
Ebenso vergeblich wies der Rechtsanwalt in seiner Beschwerde darauf hin, dass seine Kanzlei zu 120 Prozent ausgelastet sei. Deswegen könnten einige Aufträge von anfragenden Rechtsuchenden gar nicht angenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, zu bescheinigen, dass ihm konkrete Mandate wegen seiner Zeugenaussage entgangen seien, hielt ihm der Verwaltungsrichter entgegen.
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