AA

Zeitgemäß und zeitsparend

FinanzOnline ist ein Service, welcher bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sehr nützlich sein kann.
FinanzOnline ist ein Service, welcher bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sehr nützlich sein kann. ©VN/Paulitsch
Bei Nutzung von FinanzOnline gilt es einiges zu beachten.

VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 23. März 2018, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.AT-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr. Unter redaktion@vol.at können Sie vorab ihre Fragen zum Thema deponieren, die nach Möglichkeit im Live-Interview gestellt werden.

FinanzOnline ist in der heutigen Zeit aus der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr wegzudenken. Ob mit Bürgerkarte, per Handysignatur oder mittels persönlichen Zugangsdaten: FinanzOnline ist nicht nur zeitgemäß und zeitsparend, sondern es lassen sich auch Gutschrift oder Nachforderung vorab berechnen. „Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Arbeitnehmerveranlagung jeweils erst ab dem 28. Februar des Folgejahres korrekt durchgeführt werden kann, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Lohnzettel, aber auch, und das ist seit der Arbeitnehmerveranlagung 2017 neu, die getätigten Spenden und bezahlten Kirchenbeiträge online ersichtlich sind“, macht AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer auf einen wichtigen Punkt aufmerksam.

Richtig spenden

Diese Informationen finden sich heuer bei Abfrage unter dem Titel „Datenübermittlung“ und nicht mehr im Steuerakt, wie es die Jahre zuvor der Fall war. „Nach Eingabe der Jahreszahl 2017 sind neben dem Lohnzettel unter anderem auch die geleisteten Spenden ersichtlich“, erläutert Düringer. Die Arbeiterkammer Vorarlberg hat bereits im vergangenen Jahr über das „richtige“ Spenden informiert, um die Absetzbarkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung zu erwirken. „Es braucht Vorname, Nachname und Geburtsdatum“, klärt Eva-Maria Düringer noch einmal auf. Diese Daten wurden per 28. Februar 2018 von der Spendenorganisation an das Finanzamt übermittelt. Auf eigene Faust ist es nicht mehr möglich, in der Arbeitnehmerveranlagung Spenden geltend zu machen, selbst wenn solche geleistet wurden. „Hier bleibt nur der Weg zur Spendenorganisation“, stellt Düringer klar.

Das gleiche gilt für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (www.help.gv.at). Erfolgt keine Meldung, können diese beim Steuerausgleich nicht berücksichtigt werden. Die AK Vorarlberg hat beispielsweise bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft nachgefragt, da hier bislang keine Beiträge übermittelt wurden. Noch steht eine diesbezügliche Antwort allerdings aus. Neu ist zudem die Übermittlung der Kirchenbeiträge. Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Aufteilung von Kirchenbeiträgen (separates Formular L1d bzw. separater Punkt auf FinanzOnline).

Berechnung kontrollieren

Bezüglich Aufteilung oder Absetzbarkeit von ausländischen Spenden hat das Finanzministerium eine vierseitige Ausfüllhilfe aufgelegt. Ein Punkt betrifft die Aufteilung der Kirchenbeiträge. Hier besteht laut Düringer folgende Regelung: „Hat mein Partner meine Kirchenbeiträge für mich bezahlt, und haben die übermittelten Aufwendungen bei mir keine Auswirkung, können diese beim Partner mitberücksichtigt werden.“ Derzeit ist die Vorwegberechnung bei Aufteilung der Kirchenbeiträge auf FinanzOnline jedoch nicht korrekt, deshalb unbedingt im Bescheid kontrollieren.

(VN)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Zeitgemäß und zeitsparend