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Zehn wichtige Tipps für den Steuerausgleich

Diese Woche geben AK und VN alle Infos zum Thema „Arbeitnehmerveranlagung“.

Schwarzach. (VN) Im Laufe eines Jahres kommen so einige Kosten auf die Arbeitnehmer zu. Nur gut, dass man manche davon von der Steuer abziehen kann.

AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer erklärt, welche Posten man dabei nicht vergessen sollte.

Finanzonline: Via FinanzOnline ist es möglich, die Arbeitnehmerveranlagung bequem von zu Hause aus zu erledigen. Dazu benötigen Sie einen Computer, einen Internetanschluss sowie Ihre persönlichen Zugangsdaten.

Kleinverdiener: Eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) empfiehlt sich bei Teilzeitbeschäftigten, Lehrlingen, Ferialpraktikanten oder wenn man während des Jahres in Karenz gegangen ist. Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und so zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt. Eventuell wird auch der Pendlerzuschlag und -ausgleichsbetrag berücksichtigt.

Sonderausgaben mit Höchstbeiträgen: Dazu gehören Wohnraumschaffung und -sanierung. Berücksichtigt wird die Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden. Auch Ausgaben für Wohnraumsanierungen sind steuerlich absetzbar. Um Sanierungen abzusetzen, muss es sich um umfassendere Sanierungen handeln, wie neue Fenster, Heizung, Austausch der Gas-, Wasser- oder Elektroinstallationen. Hinweis: Es können nur Handwerksrechnungen, keine Materialrechnungen berücksichtigt werden.

Weitere Sonderausgaben: Darunter fallen Kirchenbeiträge (max. 400 Euro jährlich), freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schulzeiten. Auch Spenden an mildtätige Organisationen, an begünstigte Spendensammelvereine und an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen sind steuerlich absetzbar. Tipp: Sonderausgaben kann man im Rahmen der eigenen Höchstbeiträge auch für seinen (Ehe)-Partner oder seine Kinder (bei Familienbeihilfe-Bezug) geltend machen.

Computer: Wenn Sie sich einen Computer für zu Hause angeschafft haben und diesen auch beruflich nutzen, können Sie diesen als „Werbungskosten“ abschreiben. Für die private Nutzung muss ein prozentualer Privatanteil ausgeschieden werden. Der Rest wird auf drei Jahre verteilt.

Sprachkosten: Wenn Sie eine Fremdsprache für Ihren Beruf brauchen, dann sind die Kosten für einen Sprachkurs absetzbar.

Umschulung: Aufwendungen für Umschulungen können steuerlich abgesetzt werden. Die Umschulung muss jedoch so umfassend sein, dass sie einen Einstieg in ein neues Berufsfeld ermöglicht.

Arztkosten: Krankheitskosten, die man von der Krankenkasse/Zusatzversicherung nicht ersetzt bekommt, kann man bei der ANV geltend machen.

Behinderung: Liegt der Grad der Behinderung bei mindestens 25 Prozent, so gibt es gestaffelt nach der Schwere pauschale Freibeträge von 75 bis 726 Euro jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag weg. Wenn Sie Diät halten müssen, stehen pauschale Freibeträge zu. Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie die Ausgaben für die Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel geltend machen.

Familien: Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen (mit min. einem Kind, max. 6000 Euro jährlich) erhalten haben, dann kann Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen. Waren Sie alleinstehend und haben für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Stellen Sie Ihre Fragen
Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 6. März für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.

VN-Telefonsprechstunde: Freitag, 6. März, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) VN/VOL-Videochat: 6. März von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können Sie per Mail an aktuell@vol.at oder facebook.com/vorarlbergOnline stellen oder direkt im vol.at-Forum posten.

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