22. Juni 2012 09:48; Akt.: 22.06.2012 09:49

Wohnanlagen versichern

Private Eigentum der Bewohner ist durch die Bündelversicherung nicht erfasst Private Eigentum der Bewohner ist durch die Bündelversicherung nicht erfasst
Bei der Versicherung von Wohnanlagen gilt es abzuklären, welche Bereiche durch die Bündelversicherung abgedeckt sind.

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„Bevor ein Bauträger eine neue Wohnanlage an die Eigentümer übergibt, schließt er eine Bündelversicherung ab. Diese wird vom Hausverwalter übernommen und betreut. Er hat dafür zu sorgen, dass der Vertrag immer auf dem neuesten Stand ist, damit in einem Schadensfall für ausreichende Deckung gesorgt ist.“ Das erläutert Harry Preisl, Geschäftsführer der Cura Hausverwaltung OG, Dornbirn.

Die Gebäudebündelversicherung enthält im Normalfall eine Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung, Sturmschadenversicherung, Glasschaden und eine Haus- und Grundhaftpflicht.

Harry Preisl: „Wichtig ist zu beachten, dass die Gebäudebündelversicherung nur Schäden an Gebäudebestandteilen (Decken, Wände, Rohrleitungen, Türen, Fußböden etc.) abdeckt. Für die von den Bewohnern eingebrachten Sachen (Möbel etc.) besteht aus der Gebäudeversicherung kein Versicherungsschutz. Diese privaten Sachen sind von den Bewohnern selbst im Rahmen einer Haushaltsversicherung zu versichern.“

Allgemeinfenster

Beim Glasbruch bezieht sich die Bündelversicherung im Normalfall lediglich auf „Allgemeinfenster“, also etwa im Stiegenhaus usw. Fenster oder Glasdächer, die zur Wohnung gehören, müssen in die eigene Haushaltsversicherung aufgenommen werden. Es gehört auch abgeklärt, ob die Markise auf dem Balkon mitversichert ist und ob eine vorhandene Zufahrtsstraße in der Haus- und Grundhaftpflicht berücksichtigt wurde.
„Grundsätzlich gilt: Alles was in der Polizze steht, muss im Schadensfall nicht mit der Versicherung erstritten werden“, betont Harry Preisl.



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