„Eltern haben die Möglichkeit, mit einem zusätzlichen Formular (L1k) – wenn in Papierform eingereicht – den Kinderfreibetrag anzufordern. Über FinanzOnline reicht ein Häkchen, wenn die Kinder bereits einmalig erfasst wurden“, erklärt AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.
Düringer rät: „Wenn beide Elternteile arbeiten, ist unbedingt zu beachten, dass der Kinderfreibetrag, nur dann Auswirkungen hat, wenn Lohnsteuer bezahlt wurde. Geht ein Elternteil einer Teilzeitbeschäftigung nach und beträgt sein monatliches Einkommen unter 1000 Euro, wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht aus. Ein Freibetrag muss unbedingt bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der Lohnsteuer bezahlte.“
Anders ist die steuerliche Situation bei einem Absetzbetrag – wie der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag: „Oft sind Alleinerziehende der Ansicht, dass sie Alleinverdiener sind, da nur sie arbeiten gehen, setzen das Kreuzchen falsch und erhalten eine rechtlich korrekte Ablehnung vom Finanzamt, da die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zutrafen“, betont Düringer.
Unterschied: Alleinerzieher, Alleinverdiener
Alleinerzieher ist man, wenn man mit mindestens einem Kind nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebte. Alleinverdiener ist man mit mindestens einem Kind, wenn man mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in Lebensgemeinschaft lebte und die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6000 Euro jährlich betrugen (Wochengeld, aber auch Abfertigung wird zur Berechnung der Grenze hinzugezählt).
Egal ob Alleinerzieher oder Alleinverdiener: bei einem Kind gibt es 494 Euro, bei zwei Kindern sind es 669 Euro, bei drei Kindern beträgt die Gutschrift 889 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 220 Euro.
Kinderfreibetrag
Den Kinderfreibetrag gibt es seit dem Jahr 2009, und dieser wurde bei der letzten Steuerreform erhöht: „Das heißt, macht nur ein Elternteil den Freibetrag geltend, können bei der Arbeitnehmerveranlagung 2016 440 Euro, statt bisher 220 Euro, angesetzt werden. Zahlen beide Elternteile Lohnsteuer, dann können jeweils 300 Euro, statt 132 Euro berücksichtigt werden“, erklärt die Steuerrechtsexpertin.
Düringer weist außerdem darauf hin, dass auch Unterhaltsabsetzbeiträge, Kinderbetreuungskosten und auswärtige Berufsausbildung angesetzt werden, aber hierzu benötigt es eine individuelle Beratung. Deshalb bietet die AK Vorarlberg heuer im Rahmen der Steuerspartage – erstmalig – Abend- und Samstagstermine im März 2017 an.
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