Sehr oft erreicht die Arbeiterkammer die Anfrage betreffend Fortbildungs- bzw. Ausbildungskosten. „Es liegt auf der Hand, dass jegliche Ersätze – egal ob vom Arbeitgeber oder von einer anderen Institution – immer abgezogen werden müssen. Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel den Lehrgang – aber nicht die gefahrenen Kilometer – können diese auch angesetzt werden“, betont die Steuerrechtsexpertin.
Auch gibt es die Möglichkeit des Verpflegungsmehraufwandes, aber hier gibt es genaue Bestimmungen, wann was angesetzt werden kann. „Auch Fachliteratur mit Ausnahme von Lexika finden in den Werbungskosten Ansatz“, weiß Düringer.
„Mache Firmen stellen einen Werkverkehr zur Verfügung, und gerade hier hat es Mitte 2016 ein interessantes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof gegeben“, erklärt Düringer. Der VwGH bejahte die Frage, dass – unter gewissen Umständen – auch bei Werkverkehr ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Das Höchstgericht begründete sein Erkenntnis damit, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und nicht bloß auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Werkverkehrs. „Das heißt, wenn ich den Werkverkehr nicht nutze, kann mir auch ein Pendlerpauschale zustehen. Da es hier aber zu Problemen bei der laufenden Lohnabrechnung kommen kann, steht es dem Dienstnehmer selbstverständlich frei, dies im Zuge der Veranlagung – also beim Steuerausgleich – geltend zu machen“, erklärt Eva Maria-Düringer.
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