Schöffen und Geschworene. Beides sind Laienrichter und in der Praxis häufig überfordert mit diffizilen Abgrenzungsfragen. Besonders schwierig ist die sogenannte „innere Tatseite“. Das heißt, ob der Täter wollte, was er tat. Ein kompliziertes Fragenschema wird beispielsweise bei einem Mordprozess vorgelegt. Dabei gilt es zu unterscheiden: Wollte der Angeklagte damals nur verletzen, wollte er schwer verletzen oder wollte er wirklich töten? Da man nur aus äußeren Umständen auf die innere Haltung schließen kann, ist die Frage nach dem Vorsatz oft der Knackpunkt.
Altbekanntes Problem
Auch Rechtsanwalt Stefan Denifl weiß um die Problematik: „Nichtjuristen verbinden mit dem Begriff Vorsatz zumeist eine Form von Absicht. Ein bedingter Vorsatz liegt allerdings schon vor, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes für möglich hält und sich damit abfindet. Die Schöffen oder Geschworenen müssen daher über die verschiedenen Arten des juristischen Verschuldens vom Berufsrichter aufgeklärt werden“. Kann ein entsprechender Vorsatz nicht zweifelsfrei angenommen werden, ist der Täter von dem betreffenden Delikt frei zu sprechen.
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