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Wenn die Fassade saniert werden muss

Was ist im Wohneigentum Angelegenheit der Hausgemeinschaft, wofür ist der einzelne Eigentümer selbst zuständig, also wer zahlt was? Gerade wenn es um die Sanierung oder Reparaturen bei der Außenhaut geht, sind solche Fragen genau abzuklären.

„Nach gängiger Rechtsauffassung gehört die gesamte Außenhaut einer Wohnanlage zu den allgemeinen Teilen. Dazu zählen Dach, Fassade, Fenster, Fensterläden, Balkone, aber auch Wohnungseingangstüren bei Laubengängen. Geht es um notwendige Reparaturen oder eine Sanierung, können Probleme auftreten.“ Anderweitige Regelungen sind oft in den in Vergessenheit geratenen Gemeinschaftsordnungen zu finden. Siegfried F. Bösch, Domus Immobilien KG, Lustenau, hat viel Erfahrung in solchen Fragen.

Diskussionen kann es dann geben, wenn etwa einzelne Eigentümer in einer Wohnanlage einen Austausch der alten Fenster und Balkontüren vornehmen möchten, dies von anderen Eigentümern jedoch altersbedingt oder aus finanziellen Gründen nicht gewünscht wird.

Die Kosten für einen Fenstertausch bei einer 3 – 4-Zimmer-Wohnung können sich je nach Ausführung auf EUR 15.000,00 bis 20.000,00 inkl. Jalousien oder Rollläden belaufen. Für diese energetische Sanierung gibt es derzeit bei Erfüllung bestimmter Kriterien einmalige Zuschüsse von Land und Bund, die fast 40 % des Aufwandes betragen.

Um einzelnen Eigentümern aber die Möglichkeit zum Fenstertausch zu geben – dies auch unter dem Aspekt des verbesserten Wohnklimas – sollte das durch eine mittels einstimmigem Beschluss zu erstellende Vereinbarung geregelt und im Grundbuch angemerkt werden. Man muss sich jedoch im Klaren sein, dass dann auch die Sanierung oder Reparatur der eigenen Fenster nicht mehr von der Allgemeinheit getragen wird!

Solch komplexe Fragen der Hausverwaltung bereiten oft gerade bei älteren Objekten mit Sanierungsbedarf Sorgen. In der Regel ist ein erfahrener gewerblicher Hausverwalter besser in Lage zu informieren und zu helfen.

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