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Oberlandesgericht lehnt Berufung ab

Hier ist sie gestanden, die Thujenhecke bei der alten VS in Weiler
Hier ist sie gestanden, die Thujenhecke bei der alten VS in Weiler ©hw
Der ehemalige Gemeindevertreter Ludwig Walser zeigte den Weiler Bürgermeister Dietmar Summer und die Gemeinde Weiler wegen schwerer Sachbeschädigung an. Die als Lärm- und Sichtschutz dienende rund 10 Meter lange Thujen-Hecke sei ohne sein Wissen und Zutun einfach umgesägt worden.

Feldkirch/Innsbruck (hw) Als der ehemalige Gemeindevertreter an einem Freitag Ende September 2015 aus dem Fenster schaute, traute er seinen Augen. Die knapp zehn Meter lange Thujen-Hecke war nach Angaben des damaligen Gemeindevertreters gefällt und abtransportiert worden. „Der Gemeindebauhof hatte auf Anordnung des Bürgermeisters die als Lärm- und Sichtschutz dienende Hecke ohne mein Wissen und Zutun einfach umsägen lassen“, polterte der Kläger.
Stimmt nicht, sagte Bürgermeister Dietmar Summer. „Der Kläger hat im Beisein des Gemeindesekretärs und des Bauhofleiters die Zustimmung gegeben, dass die Hecke entfernt werden darf“, verwies Summer auf ein Gespräch im Gemeindeamt knapp zwei Wochen zuvor.
„Ich habe darauf verwiesen, dass ich das zunächst mit meiner Frau abklären müsse“, erläutert der 63-Jährige. Es sei weder über einen Termin, noch über einen Grund für die Maßnahme gesprochen worden. Was folgte war eine Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung. Walser forderte Wiedergutmachung.
Klage bereits zum zweiten Mal abgewiesen
Der Eigentümer der Bäume hatte den Bürgermeister wegen schwerer Sachbeschädigung angezeigt. Das Strafverfahren wurde damals von der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sah keinen Grund, das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeklagten Bürgermeister fortzuführen.
Auch im Zivilprozess unter Richterin Birgitt Vetter, wurde die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren auf Ersatzzahlung in der Höhe von 20.000 Euro samt 4 Prozent Zinsen sowie der Ersatz der Prozesskosten wurden abgewiesen.
Oberlandesgericht Innsbruck lehnt Berufung ab
Walser konnte sich mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch absolut nicht anfreunden und legte Berufung ein. Nun hat auch das OLG der Berufung der klagenden Partei wegen 20.000 Euro Schadenersatz keine Folge geleistet. Da OLG Innsbruck konnte kein Rechtsirrtum des Erstgerichtes erblicken und daher blieb die Berufung des Klägers erfolglos.
Die klagende Partei hat zudem der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die ordentliche Revision wurde zudem als nicht zulässig erklärt.
Damit scheint der „Thujen Fall von Weiler“ wohl endgültig abgeschlossen zu sein.

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