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Vorarlberger Rechtsanwalt muss Rente zurückzahlen

Höchstrichter haben Erkenntnis des zuständigen Richters des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt
Höchstrichter haben Erkenntnis des zuständigen Richters des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt ©Bilderbox
Vorarlberger Anwalt war in seiner Pension unerlaubterweise anwaltlich tätig, entschieden Höchstrichter am Verwaltungsgerichtshof.

Im Juni 2014 hat der Rechtsanwalt aus dem Oberland seine Pension angetreten. Dennoch war der Rentner nach den Feststellungen der Verwaltungsrichter 2015 zwischen März und Dezember vorschriftswidrig weiterhin entgeltlich als Anwalt tätig. Deshalb muss der Jurist die in diesem Zeitraum erhaltene Altersrente der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zurückzahlen. Das haben nun in letzter Instanz drei Richter des Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig entschieden.

Erkenntnis bestätigt. Die Wiener Höchstrichter haben damit ein Erkenntnis des zuständigen Richters des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bestätigt. Am Verwaltungsgerichtshof wurde die außerordentliche Revision des Vorarlberger Ex-Anwalts gegen die Entscheidung des Bregenzer Landesverwaltungsrichters mangels grundsätzlicher Rechtsfragen zurückgewiesen. Der Rückzahlungsbescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wurde somit sowohl am Landesverwaltungsgericht als auch am Verwaltungsgerichtshof erfolglos bekämpft.

Administrative Tätigkeiten

Erlaubt sei während des Bezugs von Altersrente nur die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt früher angehört habe, hielten die Höchstrichter fest. Unter Hilfstätigkeiten seien nur administrative Tätigkeiten zu verstehen.

Der Rentenbezieher habe aber gut neun Monate lang als Rechtsanwalt Mandanten vertreten und sich von ihnen bezahlen lassen, sagten die Höchstrichter. So habe er im Auftrag von Mandanten an einer Miteigentümerversammlung und an Besprechungen mit einem Sachverständigen und einem Hausverwalter ebenso teilgenommen wie an zwei gerichtlich angeordneten Befundnahmen mit Ortsaugenschein. In einer Verhandlung an einem Bezirksgericht habe er sich zunächst wahrheitswidrig als Bote für einen erkrankten Kollegen ausgegeben und dann zugegeben, dass er nicht vertretungsbefugt und kein Rechtsanwalt mehr sei.

Nicht befangen

Ohne Erfolg hat der pensionierte Rechtsanwalt vor Gericht damit argumentiert, der Bescheid des Gesamtausschusses der Rechtsanwaltskammer sei ungültig, weil ein Rechtsanwalt als Ausschussmitglied befangen gewesen sei. Der Rechtsanwalt war der Vertreter der Rechtsanwaltskammer, die nach einem Zivilprozess einem klagenden Anwalt eine Entschädigung zahlen musste. Der nunmehrige Ex-Anwalt war in dem Verfahren der Rechtsvertreter des klagenden Anwalts. Die Verantwortlichen der Anwaltskammer hatten den Anwalt wegen Verfehlungen für zwei Jahre und damit um ein Jahr zu lange gesperrt.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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