Denn die Streitparteien haben sich gestern in der vorbereitenden Tagsatzung zu keiner gütlichen Einigung zur Vermeidung eines teuren und belastenden Gerichtsverfahrens verständigt.
Der 62-jährige Kläger ist nach jahrelangen Streitigkeiten von seinem Vater enterbt und in dessen Testament nicht bedacht worden. Der Vater ist gestorben und hat ein Vermögen im Wert von 314.000 Euro hinterlassen. Der klagende Sohn hat nun seine Geschwister verklagt und fordert von ihnen mit 26.000 Euro seinen Pflichtteil von einem Zwölftel aus dem Nachlass des Vaters.
Der von Michael Barnay anwaltlich vertretene Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit seiner Enterbung und Erbunwürdigkeit. Die Zivilrichterin wies dazu darauf hin, dass nur in Ausnahmefällen der Anspruch auf den Erbpflichtteil verwirkt wird. Die beklagten Geschwister seien zur Enterbung und Erbunwürdigkeit beweispflichtig. Als einen Enterbungsgrund nannte Beklagtenvetreter Alexander Jehle die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen versuchter Erpressung. Die Richterin wies jedoch darauf hin, dass eine Straftat nur dann ein Enterbungsgrund sei, wenn sich die Tat gegen den Erblasser gerichtet habe. Dem sei hier jedoch nicht so gewesen.
Kompromiss abgelehnt. Für einen Vergleich hat der Kläger vergeblich vorgeschlagen, er würde das Geld aus seinem Erbpflichtteil zur Gänze seinen Kindern zukommen lassen. Die Richterin meinte, das wäre eine sinnvolle Lösung. Ein beklagter Bruder lehnte den Kompromissvorschlag jedoch ab. Denn man fühle sich dem letzten Willen des Vaters verpflichtet, wonach der klagende Bruder wegen der zahlreichen negativen Vorkommnisse nichts erben dürfe. „Ein Vergleich würde dem Willen des Vaters widerstreben“, sagte er.
(NEUE/Seff Dünser)
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