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Vorarlberg: Versicherung zahlt nicht für Straftat

Die Versicherung eines Unterländers muss nicht für den Schadenersatz einer von ihm versursachten Körperverletzung zahlen.
Die Versicherung eines Unterländers muss nicht für den Schadenersatz einer von ihm versursachten Körperverletzung zahlen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Unterländer Lokal hat ein Vorarlberger einen Gast schwer verletzt. Der Täter vertrat den Standpunkt, dass nicht er selbst dem Opfer Schadenersatzzahlungen zukommen lassen muss, sondern seine private Haftpflichtversicherung. Er klagte die Versicherung, die Zahlungen verweigerte, allerdings ohne Erfolg.

Nun ist der Kläger mit seiner Forderung, die beklagte Versicherung müsse dem Opfer 4500 Euro Schadenersatz bezahlen und die Haftung für allfällige zukünftige Schäden übernehmen, beim Obersten Gerichtshof (OGH) nicht durchgedrungen. Das Höchstgericht in Wien hat die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG) zurückgewiesen. In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch der Klage noch stattgegeben.

Private Versicherung

Der Kläger ist bei seiner Lebensgefährtin mitversichert. Die Frau hat einen Wohnungsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine erweitere Privat- und Sporthaftpfllichtversicherung beinhaltet. Die private Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers nach Personen- und Sachschäden aus den Gefahren des täglichen Lebens, heißt es in den Allgemeinen Bedingungen des beklagten Versicherungsunternehmens.

Die entscheidende Frage in dem Zivilprozess war, ob der vom Kläger verursachte Personenschaden einer Gefahr des täglichen Lebens entsprungen ist oder nicht. Die Auseinandersetzung in dem Lokal, die zu der Verletzung führte, sei als Gefahr des täglichen Lebens zu qualifizieren, meinte der Bregenzer Anwalt des Klägers. OGH und OLG waren jedoch gegenteiliger Ansicht.

„Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerät üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel, bei dem bewusste Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen erfolgen“, heißt es in der OGH-Entscheidung. „Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.“

Der Kläger, so der OGH, habe sich ja „aktiv in eine Handgreiflichkeit eingemischt und dabei einem Kontrahenten einen Schubser versetzt, der weder Abwehrreaktion noch Reflexhandlung oder Schlichtungsversuch war und zu einer schweren Verletzung einer dritten Person führte“.

Der Kläger behauptete, sein Verhalten im Lokal habe geradezu einem „natürlichen Reflex“ eines jeden Durchschnittsmenschen entsprochen.

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