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Vorarlberg: Schwerpunktkontrollen gegen das Skifahren im Wald

Momentan finden Schwerpunktkontrollen statt.
Momentan finden Schwerpunktkontrollen statt. ©Klaus Hartinger
Landesrat Erich Schwärzler appelliert auch heuer an alle Skifahrer, Snowboarder, Schneeschuhläufer, Rodler und Wanderer zu Verantwortungsbewusstsein und Rücksichtnahme auf die Natur. Variantenfahrer, die abseits des markierten Pistenraumes unterwegs sind, schädigen Schutzwälder und Waldbestände und stören Wildtiere in ihrem Ruheraum. In der laufenden Wintersaison werden daher verschiedene Schwerpunktkontrollen durchgeführt.

“Wir setzen auf sachliche Information und Aufklärung der Wintersportler insbesondere im Rahmen der Initiative ‘Respektiere deine Grenzen’. Aber gegen Unbelehrbare ist im Interesse der eigenen Sicherheit und der Erhaltung der Kinderstube Wald ein strenges Vorgehen notwendig”, betont Landesrat Schwärzler. Er ersucht die Schiliftbetreiber, Waldaufseher, Forstschutzorgane und Exekutivkräfte, sorgsam auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten: “Wintersportler sollen nur markierte Pisten und Skirouten benützen, um den Jungwald nicht zu gefährden und die Wildtiere nicht zu stören. Das Befahren des Bergwaldes ist kein Kavaliersdelikt. Waldrowdys müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.” Verstöße können Organmandats- und Verwaltungsstrafen (bis zu 730 Euro) sowie die Abnahme des Skipasses zur Folge haben.

“Das Abfahren im Wald verursacht zum einen dem Waldbesitzer wirtschaftlichen Schaden, zum anderen leidet darunter die wichtige Schutzfunktion des Waldes. Stabile Schutzwälder sind eine entscheidende Grundlage dafür, dass Vorarlbergs Bergregionen bewohnt und bewirtschaftet werden können. Aber auch die Wildtiere werden durch Waldschifahrer Streß ausgesetzt und gefährdet”, erklärt Landesrat Schwärzler.

Abfahren nur im Bereich von Aufstiegshilfen

Deshalb ist das Abfahren mit Skiern im Wald nur “im Bereich von Aufstiegshilfen” auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Darunter ist jener Bereich zu verstehen, der von der Bergstation eines Lifts erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von dreißigminütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 Meter zu beiden Seiten des Lifts, der Piste oder der markierten Abfahrt.

Neu- oder Wiederbewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe dürfen nicht befahren bzw. betreten werden. Dieses Verbot bedarf keiner Kennzeichnung. Wenn Waldflächen aus anderen Gründen gesperrt sind – etwa durch ein behördliches Betretungsverbot, wegen forstbetrieblicher Einrichtungen oder weil sie vom Waldeigentümer gemäß Forstgesetz von der Benutzung zu Erholungszwecken befristet oder dauernd ausgenommen sind –, dann wird das mittels Hinweistafeln dort angezeigt, wo Straßen, Güterwege sowie Skirouten, Pisten und Loipen an die gesperrte Fläche heranführen.

Insbesondere Wildruhezonen und jagdliche Sperrgebiete dürfen nicht betreten werden, außer auf Straßen, Wanderwegen, Skiabfahrten und Loipen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind. Im Vorarlberg Atlas ist eine Übersicht dieser Zonen zu finden. Vor Ort wird durch entsprechende Hinweistafeln auf das Verbot des Betretens hingewiesen. Aber auch außerhalb dieser Gebiete ist vor allem zur Winterzeit Rücksicht auf die Wildtiere in ihrem Lebensraum zu nehmen.

(VLK)

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