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Vorarlberg: Prozesswelle nach Krampfadern-OP

Nach einer Krampfadern-OP kam es zu einer Prozesswelle zwischen der Patientin, ihrem Anwalt und ihrem Arzt.
Nach einer Krampfadern-OP kam es zu einer Prozesswelle zwischen der Patientin, ihrem Anwalt und ihrem Arzt. ©VOL.AT/Rauch (Symbolbild)
Die Vorarlbergerin wollte sich ursprünglich nur ihre Krampfadern entfernen lassen. Seit dem operativen Eingriff aber hat sie inzwischen drei zivile Gerichtsverfahren angestrengt – gegen ihren Arzt, gegen ihren Anwalt und vor dem Verfassungsgerichtshof gegen einen Schadenersatz-Paragrafen für Ehrenbeleidigung. Den vierten Prozess führt der behandelnde Arzt, der seine Patientin wegen Unterlassung von kreditschädigenden Äußerungen verklagt hat.


Bei ihrer Krampfadern-Operation sei dem behandelnden Arzt ein Kunstfehler unterlaufen, hat die Patientin in ihrem Schadenersatzprozess gegen den Mediziner behauptet. Denn er habe ihr eine vier Zentimeter lange Schnittverletzung am Bein außerhalb des zu operierenden und lokal betäubten Bereichs zugefügt und dabei Nerven verletzt.

Ihre Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn im gerichtlichen Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass ihr der beklagte Arzt während oder nach der Operation die Schnittverletzung zugefügt hatte. Zudem wurde gerichtlich festgestellt, dass im Zuge der Operation keine Nervenverletzungen entstanden sind.

Mangelhaft vertreten. Danach verklagte die Patientin ihren Rechtsanwalt auf Schadenersatz, weil er sie im Prozess gegen den Arzt mangelhaft vertreten habe. In dem anhängigen Schadenersatzprozess gegen den Anwalt warf die Frau ihrem Arzt neuerlich Behandlungsfehler bei der Krampfadern-Operation vor.

Daraufhin hat der Arzt die Patientin auf Unterlassung ihrer kreditschädigenden Äußerungen verklagt. Das Bezirksgericht Feldkirch gab in erster Instanz der Klage statt und verpflichtete die Frau dazu, kreditschädigende Äußerungen zu unterlassen. Denn sie habe nach dem rechtskräftigen Urteil im Prozess gegen den Arzt wissen müssen, dass ihr Behandlungsfehler-Vorwurf nicht den Tatsachen entspricht.
Die beklagte Patientin hat Berufung gegen das Unterlassungsurteil eingelegt und gleichzeitig mit einer Gesetzesbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Teils des Paragrafen 1330 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) beantragt: Verfassungswidrig sei die Verpflichtung zum Schadenersatz bei der bewussten Verbreitung von unwahren Behauptungen, weil damit die Meinungsfreiheit eingeschränkt werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag schon deshalb zurückgewiesen, weil er zu eng gefasst sei: Die bemängelte Vorschrift könne nicht aufgehoben werden, weil sonst der gesamte Paragraf keinen Sinn mehr machen würde.

(NEUE/Seff Dünser)

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