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Vorarlberg: Mindestsicherung für Pflegeheimkosten auch bei nicht verwertbarem Vermögen

In Zukunft kann füür die Pflegeheimkosten auch dann Mindestsicherung bezogenwerden, wenn nicht verwertbares Vermögen vorliegt.
In Zukunft kann füür die Pflegeheimkosten auch dann Mindestsicherung bezogenwerden, wenn nicht verwertbares Vermögen vorliegt. ©APA; Dr. Denifl
Einen großen Erfolg in punkto „Kosten bei Pflegschaftsfällen“ hat der Vorarlberger Rechtsanwalt Dr. Stefan Denifl errungen: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat seiner Beschwerde stattgegeben und entschieden, dass die Mindestsicherung für Pflegeheimkosten gewährt wird, wenn eine Liegenschaft mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt ist.

Angehörige von Pflegefällen haben neben den großen psychischen Strapazen zumeist auch mit hohen finanziellen Belastungen zu kämpfen. „Pflegeheimkosten belaufen sich oft auf Summen, die weit mehr als ein durchschnittliches Monatseinkommen betragen. Zwischen 4000 und 5000 Euro machen Pflegeheimkosten im Schnitt monatlich aus. Dabei handelt es sich um Beträge, die in den wenigsten Fällen mit der Pension des Betroffenen und dem Pflegegeld bestritten werden können“, erklärt der Vorarlberger Rechtsanwalt Dr. Stefan Denifl den Hintergrund dieser Sachlage.

Auflagen der Mindestsicherung

Um einen solchen konkreten Fall ging es in der Beschwerde, die der Rechtsanwalt für seine Mandantin eingebracht hatte. Die Angehörige hatte Mindestsicherung für ihr im Pflegeheim befindliches Elternteil beantragt, da die Pflegeheimkosten nicht aus Pension und Pflegegeld gedeckt werden konnten. Nach §9 der Mindestsicherungsverordnung des Landes Vorarlberg müssen bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Personen berücksichtigt werden.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft kam aufgrund dieser Bestimmungen zur Entscheidung, die Mindestsicherung nicht zu gewähren, da eine Eigentumswohnung trotz bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Ehegatten als verwertbares Vermögen gewertet wurde.

Bedeutende Entscheidung

Mit seiner Beschwerde wollte der Vorarlberger Anwalt seiner Mandantin zu ihrem Recht verhelfen sowie diesen Missstand generell aufzeigen. Mit der aktuellen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. November 2016 wurde seiner Auffassung entsprochen: Die Heimkosten der betroffenen Person werden nunmehr zur Gänze im Rahmen der Mindestsicherung bezahlt.

Das Landesverwaltungsgericht begründet die Gewährung der Mindestsicherung damit, dass aufgrund des Veräußerungs- und Belastungsverbotes das Liegenschaftsvermögen tatsächlich nicht verwertbar ist. „Diese Entscheidung ist nicht nur für meine Mandantin und ihre Familie bedeutend. Ich hoffe, dass das Urteil auch anderen Betroffenen behilflich sein wird und Mut macht, Entscheidungen von Erstinstanzen juristisch genau zu prüfen“, unterstreicht Dr. Stefan Denifl seine Auffassung und ergänzt: „Hätten im konkreten Fall die Betroffenen nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, müssten sie weiterhin die rund 4500 Euro monatlich selbst bezahlen.“

(red)

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