Die Haftpflichtversicherung der beklagten Vorarlberger Krankenhausbetriebsgesellschaft (KHBG) muss der klagenden Tochter der verstorbenen Patientin Schadenersatz bezahlen. Zur Höhe der Schadenersatzzahlungen muss vor Gericht noch verhandelt werden. Zunächst war das Gerichtsverfahren auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs eingeschränkt worden. Die von der Kanzlei Franz Josef Giesinger anwaltlich vertretene Klägerin fordert vorerst 38.000 Euro und die gerichtliche Feststellung, dass die Zuständigen der KHBG auch für allfällige zukünftige Schäden zu haften haben.
Die Mutter der Klägerin hatte sich am 24. September 2010 in einem Landeskrankenhaus untersuchen lassen. Sie klagte über stechende Kopfschmerzen und starke Übelkeit. Untersuchende Spitalsärzte erstellten die Fehldiagnose Migräne. Die zuständigen Ärzte schlugen der Patientin vor, nach Hause zu gehen oder die Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus zu verbringen. Die Frau ging daraufhin nach Hause.
Am 4. Oktober 2010 starb die Patientin an einer unentdeckt gebliebenen Hirnblutung. Sie hatte nach den Feststellungen der Gerichte bereits am 24. September eine erste Hirnblutung erlitten. Eine neuerliche Blutung kostete sie zehn Tage später das Leben.
Die Patientin wäre nach Ansicht der Gerichte nicht gestorben, wenn sie im Krankenhaus umfassend untersucht und danach dementsprechend operativ versorgt worden wäre. Wegen ihrer auf eine Hirnblutung hinweisenden Symptome hätte demnach im Spital eine bildgebende Computertomografie durchgeführt werden müssen, allenfalls auch eine Rückenmarksuntersuchung. Zumal die Patientin vor ihrem 40. Lebensjahr nie Migräne gehabt hatte.
Grundlage für Haftung
„Bereits im Unterlassen der für eine abschließende Diagnose erforderlichen Maßnahmen liegt“ für die Zuständigen des OGHs „die Grundlage für die Haftung der Beklagten, die für das Fehlverhalten ihrer angestellten Ärztinnen einzustehen hat“.
Das Höchstgericht in Wien hat die außerordentliche Revision der beklagten Krankenhausbetriebsgesellschaft zurückgewiesen. Damit wurde in dem Ärztehaftungsprozess das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch bestätigt.
(NEUE)
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