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Vorarlberg - Enkelin schwer missbraucht: Dreieinhalb Jahre Haft für 65-Jährigen

Weil er seine Enkelin mehrfach missbraucht hat, vorde ein 65-Jähriger zu 3,5 Jahren Haft verurteilt.
Weil er seine Enkelin mehrfach missbraucht hat, vorde ein 65-Jähriger zu 3,5 Jahren Haft verurteilt. ©Symbolbild: Julian Stratenschulte/dpa
Weil er seine achtjährige Enkelin sexuell schwer missbraucht hat, wurde ein 65-jähriger Vorarlberger zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist seit ges­tern rechtskräftig.

Der Schuldspruch erfolgte wegen der Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie wegen der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und der Blutschande. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis.

Nach Ansicht der Gerichte hat der Angeklagte zwischen Mai 2010 und Juni 2011 seine unmündige Enkelin zwei Mal schwer missbraucht. Demnach war das Kind acht Jahre alt, als sich der Großvater das erste Mal an ihr vergangen hat. Beim zweiten Übergriff war das Mädchen neun Jahre alt.

Angeklagter bestreitet Vorwürfe

Der Angeklagte bestritt die Tatvorwürfe und sagte, er sei unschuldig. ­Seine kleine Enkelin sei des Öfteren übers Wochenende bei ihm zu Besuch gewesen. Das Kind habe auch bei ihm im Bett geschlafen. Dabei sei aber nie etwas passiert, gab der Angeklagte an.

Die Gerichte hielten aber bei der Gesamtbeurteilung der bedeutsamen Umstände die belas­tenden Angaben des Kindes für glaubwürdig. Für die Richter ließen sich die Vorwürfe mit dem gewalttätigen und rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Familie in Einklang bringen.

Keine Schuldunfähigkeit

Der Verteidiger meinte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde, sein Mandant sei gar nicht schuldfähig gewesen, weil er zu den angeblichen Tatzeiten im Übermaß Alkohol konsumiert habe. Deshalb dürfe der Angeklagte nicht bestraft werden. Schuldunfähigkeit war aber für den OGH schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich beim Angeklagten offenbar um einen Menschen handle, der viel Alkohol gewöhnt sei.

Am Mittwoch hatte das Inns­brucker Oberlandesgericht (OLG) das vom Landesgericht Feldkirch in erster Instanz am 21. April 2016 verhängte Strafmaß bestätigt. Das Zweitgericht habe den Strafberufungen des Angeklagten und der Staats­anwaltschaft keine Folge gegeben, teilte auf Anfrage OLG-Pressesprecher Wigbert Zimmermann mit. Der Angeklagte hatte vor dem Berufungsgericht eine niedrigere Strafe beantragt, die Staatsanwaltschaft eine höhere.

In dem Sexualstrafverfahren ist der Feldkircher Schuldspruch bereits am 16. Dezember 2016 rechtskräftig geworden. Denn damals hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen. Das Höchstgericht in Wien hat die Entscheidung über die Straf­berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck übertragen.

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