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VfGH-Verhandlung verhandelte Enteignung von Hitler-Haus

Wer das Gebäude nun bekommt, soll in den kommenden Wochen klar sein
Wer das Gebäude nun bekommt, soll in den kommenden Wochen klar sein ©APA
Im Verfassungsgerichtshof ist am Donnerstag die Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau verhandelt worden. Die ehemalige Besitzerin hatte das entsprechende Gesetz angefochten. Haupt-Knackpunkt in der Auseinandersetzung ist bzw. war das Begehr des Bundes, eine tiefgreifende architektonische Änderung am Gebäude vorzunehmen. Der VfGH-Entscheid wird in den kommenden Wochen erwartet.

Die Antragstellerin war in der öffentlichen Verhandlung des Gerichtshofs vor allem wegen gesundheitlicher Gründe nicht persönlich erschienen und ließ sich durch ihren Rechtsanwalt Gerhard Lebitsch vertreten. Dieser brachte die – zuvor bereits schriftlich eingebrachten – Gründe seiner Mandatin vor, weshalb sie die mit Jänner 2017 wirksam gewordene Enteignung des Hauses in Braunau als verfassungswidrig ansieht.

Lebitsch betonte, die Antragstellerin hatte – und habe nach wie vor – stets Interesse an einer neutralen Nutzung des Hitler-Geburtshauses gehabt. Auch sei die Liegenschaft seit dem Jahr 1955 “mit kurzen Unterbrechungen” stets an die öffentliche Hand vermietet gewesen – zunächst an die Stadtgemeinde Braunau, seit 1972 war der Bund Mieter des Hauses. Bis vor wenigen Jahren habe es auch keinerlei Probleme gegeben, führte Lebitsch aus.

Vorschläge nicht ernst genommen

Erst mit Auszug der im Haus untergebrachten Lebenshilfe im Jahr 2011 habe sich die Gesprächsbasis zwischen der ehemaligen Besitzerin und der Republik als Mieter verschlechtert, sagte Lebitsch in der Verhandlung. Erst danach habe es Auffassungsunterschiede gegeben. Die Vorschläge und Einwände seiner Mandantin in Bezug auf die gewünschte Umgestaltung der Liegenschaft seien zu wenig ernst genommen worden, betonte er nach der Verhandlung.

Auch sei die Enteignung als solche nicht das geeignete Mittel, um das öffentliche Interesse – nämlich zu verhindern, dass das Haus als Pilgerstätte für Neonazis dient – zu verwirklichen, meinte Lebitsch. “Es ist nicht klar, warum man dieses Interesse nur mit dem Wechsel des Eigentümers erreicht. Der Eigentümer ändert sich, das Haus bleibt trotzdem da, außer man reißt es ab – aber die Örtlichkeit bleibt trotzdem da”, sagte der Rechtsanwalt.

“Keule der Enteignung braucht es nicht”

Und auch schon alleine der Umfang der Enteignung – nämlich die des gesamten Grundstücks mit einer Größe von 1.500 Quadratmeter bei einer Grundfläche des Hauses von etwa 500 Quadratmeter – sei “überschießend”. Auch hätte es “gelindere Mittel” als die Enteignung gegeben, etwa gesonderte Vereinbarungen im Mietvertrag. Seine Mandatarin habe auch “immer sachliche Argumente” gehabt, wenn sie einer gewünschten Baumaßnahme des Bundes zugestimmt hat oder nicht. “Die Keule der Enteignung braucht es hier nicht.”

Dem widersprachen in der Verhandlung Sektionschef Hermann Feiner vom Innenministerium sowie Ronald Faber vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. “Tiefgreifende architektonische Umgestaltungen kann nur der Eigentümer machen”, sagte Faber. Feiner berichtete dem Gericht, er habe vor der Entscheidung zur Enteignung mehrmals Kontakt mit der Besitzerin aufgenommen, um über die Wünsche des Bundes und später auch über die Kaufabsichten zu verhandeln, was aber erfolglos geblieben sei.

Nicht mit Maßnahmen einverstanden

Nach dem Auszug der Lebenshilfe (der u.a. auch wegen Baumängeln erfolgte) habe sich das Innenministerium um eine Nachnutzung bemüht. Es habe auch bereits einen Vorschlag gegeben, eine gemeinsame Nutzung von Volkshilfe und Lebenshilfe anzustreben. Die Eigentümerin sei aber weder mit den – notwendigen – vorzunehmenden baulichen Maßnahmen einverstanden gewesen, noch habe sie der neuen angedachten Nutzung zugestimmt, so Feiner. Auch verwies er darauf, dass der Mietzins mehrmals stark angehoben worden sei.

Nachdem die vom Innenressort beauftragte Kommission eine Übernahme des Gebäudes durch den Bund empfohlen hatte, habe er sich mehrmals mit der Besitzerin in Verbindung gesetzt und versucht, sie zu überzeugen, dass es gut sei, wenn die Republik auf dem Kaufweg in Besitz der Liegenschaft kommen würde, was aber nicht funktioniert habe, so Feiner.

Entscheidung in den kommenden Wochen

Lebitsch verwies darauf, dass der gebotene Betrag seiner Mandatin zu gering gewesen sei. Die Enteignung sei jedenfalls “nicht der richtige Weg”, sagte er nach der Verhandlung. Er gehe davon aus, dass der VfGH das Gesetz aufheben wird: “Es bleibt spannend.” VfGH-Präsident Gerhart Holzinger kündigte an, die Entscheidung des Gerichts werde schriftlich oder mündlich erfolgen und sei in den kommenden Wochen zu erwarten.

Das entsprechende Enteignungsgesetz war im Dezember des Vorjahres beschlossen worden, nachdem man im Innenministerium – nach vergeblichen Gesprächen mit der Besitzerin des Hauses – zum Schluss gekommen war, dass die Enteignung nötig sei, um eine Nutzung des Gebäudes im Sinne einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung ausschließen zu können. Am 14. Jänner 2017 trat das Gesetz in Kraft. Danach kündigte das Ministerium an, das Haus zu sanieren und wieder einer sozialen Nutzung – durch die Lebenshilfe – zuzuführen.

(APA)

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