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VfGH-Beschluss: E-Zigaretten-Verkauf darf nicht auf Trafiken beschränkt werden

Der E-Zigarettenverkauf bleibt frei
Der E-Zigarettenverkauf bleibt frei ©APA
Es ist offiziell: Das geplante Verkaufsmonopol für E-Zigaretten in Tabaktrafiken widerspricht der Verfassung. Die von der Regierung angegebenen Argumente des Gesundheits- und Jugendschutzes seien nicht so stichhaltig, dass damit der im Gesetzesentwurf vorgesehene schwere Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gerechtfertigt werden könnte, urteilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH).
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Das Tabakmonopolgesetz sah vor, dass ab Oktober E-Zigaretten nur mehr in Trafiken verkauft werden dürfen. Derzeit können elektrische Zigaretten noch frei verkauft werden und das bleibt nun auch so.

Argumente der E-Zigaretten-Händler

Die Händler von E-Zigaretten hatten argumentiert, dass es sich um ein ganz anderes Produkt handle, das teilweise nicht einmal Nikotin enthalte. Bei E-Zigaretten wird eine Flüssigkeit verdampft und dann inhaliert, die Nikotin enthalten kann, aber nicht muss. E-Zigaretten gibt es künftig weiter in darauf spezialisierten Fachgeschäften und nicht nur in Trafiken. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Novelle des Tabakmonopolgesetzes, mit der das neue Produkt ab 1. Oktober Trafikanten vorbehalten werden sollte, für verfassungswidrig erklärt.

VfGH-Beschluss: E-Zigarettenverkauf bleibt frei

Die Regierung hatte ein Verkaufsmonopol der Trafiken für E-Zigaretten und darin verdampfte Flüssigkeiten vorgeschrieben und dies einerseits mit Gesundheits- und Jugendschutz, anderseits mit dem Schutz des Einkommens der Trafikanten begründet. Aber “es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler”, urteilte der VfGH. Denn das Jugendschutzgesetz der Länder gelte für Trafiken und Geschäfte nach der Gewerbeordnung gleichermaßen. “Die Behauptung einer in der Praxis gegenüber der gewerbebehördlichen Kontrolle von Gastwirten strengeren Kontrolle von Tabaktrafiken durch die Monopolverwaltung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden”, schreibt der Gerichtshof in seinem heute, Montag, veröffentlichten Urteil. Auch werde die Zahl der Abgabestellen für E-Zigaretten durch ein Monopol für Trafiken nicht beschränkt, da “mit dem System der Tabaktrafiken vom Gesetzgeber gerade die flächendeckende Nahversorgung mit Tabakwaren intendiert ist.”

Tabakmonopolgesetz durchgefallen

Auch die Sicherung von Einkommen sozial bedürftiger Menschen lässt der VfGH nicht als Argument für das Monopol der Trafiken gelten, da mittlerweile rund 50 Prozent der Fachgeschäfte und 80 Prozent der Trafiken insgesamt nicht von Personen geführt würden, welche die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit erfüllen. Dadurch, dass der Vertrieb großer Teile der zum Konsum von E-Zigaretten gehörenden Produkte Tabaktrafikanten vorbehalten werden sollte, wäre aber ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit vorgelegen. Das Gesetz hätte das Ende einer rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit angeordnet. Das wäre ein schwerwiegenderer Eingriff als eine Ausübungsbeschränkung. “Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher auch gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.”

Erleichterung bei E-Zigaretten-Verkäufern

Der Obmann des Vereins der Fachhändler zur Förderung der elektrischen Dampfgeräte (VFFED), Thomas Baburek, gab sich in einer Aussendung “überaus erleichtert über die Entscheidung des VfGH”. Nicht nur würden die Arbeitsplätze in den Fachgeschäften erhalten bleiben, auch hätten “die österreichischen Dampfer zukünftig die Möglichkeit, sich von spezialisierten Fachhändlern beraten zu lassen und aus einer großen Produktvielfalt die Sorten ihres Geschmacks zu wählen.” Wäre das Gesetz in Kraft getreten, dann wären “ehemalige Raucher, die es mit Hilfe der elektronischen Zigarette geschafft haben, von ihrem fatalen Laster los zu kommen, dazu gezwungen worden, wieder Tabaktrafiken zu besuchen, um sich dort ihre E-Zigaretten-Refills und -Liquids zu kaufen”, vermerkte nikoBlue, einer der Antragsteller gegen die Gesetzesnovelle.

VfGH-Entscheid für Trafikanten “nicht nachvollziehbar”

Für die Trafikanten ist es “nicht nachvollziehbar”, dass der Verfassungsgerichtshof gegen das Verkaufsmonopol der Trafikanten für E-Zigaretten entschieden hat. Branchensprecher Josef Prirschl verwies am Montag in einer Aussendung darauf, dass eine kontrollierte Vertriebsform, wie sie Trafiken bieten, für E-Zigaretten im Interesse des Jugendschutzes wichtig wäre.Es sei “unverständlich”, dass nikotinhaltige Produkte, die laut Tabakprodukterichtlinie Hinweise auf ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität enthalten müssen, unkontrolliert verkauft werden dürfen, “etwa auf jedem Flohmarkt”, so Prirschl. Zugleich verwies er darauf, dass die EU-Tabakprodukterichtlinie vom April 2014 bis 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen ist.

E-Zigaretten-Aromen nicht reguliert

Die Richtlinie (2014/40/EU) regelt zwar Aspekte wie die Sicherheit von E-Zigaretten, mischt sich aber ausdrücklich nicht in nationale Vertriebsformen ein. Weder Vorschriften über rauchfreie Zonen noch über nationale Verkaufsmodalitäten oder Werbebeschränkungen werden harmonisiert. Auch wird keine Altersgrenze für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter eingeführt. Auch Aromen werden nicht reguliert. NEOS-Gesundheitssprecher Gerald Loacker begrüßte am Montag in einer Aussendung, “dass der Verfassungsgerichtshof diese willkürliche Monopolisierung von E-Zigaretten gekippt hat”. Schon im Zuge der parlamentarischen Anhörung habe sich abgezeichnet, dass es verfassungswidrig wäre, einer ganzen Branche “ohne stichhaltige Argumente die Geschäftsgrundlage zu entziehen”. Der Entscheid sei “ein großer Erfolg für die Freiheit und die betroffenen Betreiber”.

(apa/red)

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