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Verwaltungsgerichtshof gab Wiener Polizei recht: Fixies brauchen zwei Bremsen

Auch Fixie-Fahrräder müssen mit zwei Bremsen ausgestattet sein.
Auch Fixie-Fahrräder müssen mit zwei Bremsen ausgestattet sein. ©Pixabay.com (Sujet)
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Fixed-Gear-Fahrräder, sogenannte Fixies, genauso mit zwei Bremsen ausgestattet werden müssen, wie andere Zweiräder auch. Der starre Gang bzw. die starre Nabe stellen "keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung" dar, so der VwGH am Montag. Damit wurde einer Revision der LPD Wien recht gegeben.

Wiener Polizisten hatten einem Radfahrer im Juli 2015 am Opernring eine Strafe über 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) ausgestellt, weil sein Fixie nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war. Das Fahrzeug verfügte neben der starren Nabe lediglich über eine Vorderbremse. Der Radler erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses hob die Straferkenntnis im Mai 2016 auf und stellte das Verfahren ein, ließ aber eine Revision der LPD zu.

Fixie-Fahrräder brauchen zwei Bremsen – VwGH gab Wiener Polizei recht

Nach der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Mit diesen muss auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von vier m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden.

Der VwGH entschied nun, “dass die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers abhängt. Die starre Nabe ist somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung anzusehen.” Um den Anforderungen der Fahrradverordnung zu genügen, müsse es sich “um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient”, so das Erkenntnis des Gerichts.

(APA/Red)

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