Dafür wurde der unbescholtene Angeklagte gestern am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2000 Euro (200 Tagessätze zu je zehn Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 1000 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Schuldspruch erfolgte wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Die höchstmögliche Strafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Viel Geld entnommen
Der Unternehmer hatte, so die Vorwürfe im Gerichtsgutachten, zuletzt keine Jahresabschlüsse und keine vollständige Buchhaltung mehr erstellt und zudem seiner Liechtensteiner Firma in Krisenzeiten mit 137.000 Franken übermäßig viel Geld entnommen. Der 47-jährige Angeklagte aus dem Bezirk Feldkirch sagte, er habe mit Bargeld aus dem Firmenvermögen keine Urlaube gebucht, sondern etwa Exekutionsforderungen beglichen. Ihm werde ja nicht vorgeworfen, dass er mit seinen Barentnahmen Gläubiger betrogen und sich auf deren Kosten ein luxuriöses Leben gegönnt habe, erwiderte Strafrichterin Claudia Hagen. Ursprünglich sei zwar in Liechtenstein wegen Betrugs ermittelt worden, angeklagt worden sei aber nur eine grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.
Hohe Kosten
Verurteilte müssen auch die Kosten des Strafverfahrens tragen. Das könnte für den Vorarlberger noch teuer werden. Denn die Kosten für das umfangreiche Gutachten übersteigen die Geldstrafe um ein Vielfaches. Allerdings wird nicht die Feldkircher Richterin vom Angeklagten die Begleichung der Kosten des Sachverständigen verlangen, zumal das Gutachten Liechtensteiner Justizbehörden in Auftrag gegeben haben.
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