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„Verbrecher ‚nach der Hälfte‘ wieder draußen“ – stimmt nur in Einzelfällen

Frühzeitig bedingt entlassen zu werden ist bei Weitem nicht so einfach, wie vielfach angenommen wird.
Frühzeitig bedingt entlassen zu werden ist bei Weitem nicht so einfach, wie vielfach angenommen wird. ©BilderBox
Feldkirch - Ganz so großzügig, wie an Stammtischen oft vermutet, ist die Justiz mit bedingten Entlassungen nicht.

2012 wurde ein damals 66-jähriger Schwimmtrainer wegen Vergewaltigung einer Sportlerin, sowie Missbrauch mehrerer Mädchen zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der zuvor Unbescholtene leugnete bis zum Schluss, 2013 wurde das Urteil jedoch bestätigt. Der Sexualstraftäter wurde in den Osten verlegt. Verbrecher wie er haben keine Chance, nach der Hälfte der Haft entlassen zu werden. Auch Kriminaltouristen müssen sich diesbezüglich mit einem „Antrag abgewiesen“ abfinden. Die nächste Chance ist ein Antrag nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft. Doch auch dieser kann theoretisch abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Gesamtbild entscheidet

Alles in allem sind verschiedene Umstände maßgeblich, ob jemand frühzeitig bedingt entlassen wird oder nicht. Hat der Betreffende Vorstrafen, eine Ausbildung, Aussicht auf einen Arbeitsplatz, auf eine Wohnung, Führung während der Haft, sind bei ihm schon einmal Resozialisierungsmaßnahmen gescheitert? Das alles wird in eine Waagschale geworfen, danach entscheidet der Vollzugsrichter, ob weitere Inhaftierung angebracht ist oder ob der Insasse mit einem Bewährungshelfer an seiner Seite, frühzeitig entlassen wird.

Bei bedingten Entlassungen zählen mehrere Faktoren:
•    Art der Tat
•    Grad der Schuld
•    Vorstrafen
•    Person des Rechtsbrechers
•    Führung während der Haft
•    Abschluss einer Ausbildung, Therapie
•    Soziale Kontakte zur Außenwelt, Aussicht auf Arbeit, Wohnung
•    Gesundheitszustand, Alter

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